Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Auslegung und der Anwendung dieser Vereinbarung ergeben, werden der Gemischten Kommission vorgelegt und bilden nötigenfalls den Gegenstand von Verhandlungen beider Seiten auf diplomatischem Weg nach den Grundsätzen des Völkerrechtes.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise