Gegenseitige Vertretung im Verfahren zur Erteilung von Visa (Slowenien)
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Gegenseitige Vertretung
(1) Die Republik Österreich und die Republik Slowenien vertreten einander gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher Visa.
(2) Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß Absatz 1 erfolgt, sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. Änderungen des Anhangs erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.
Artikel 2
Art. 2 Verfahren
(1) Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten, sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch. Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung der Vereinbarung selbständig vor.
(2) Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der vertretenden Vertretungsbehörde erfüllt, stellt diese das beantragte Visum aus.
(3) Sind die Einreisevoraussetzungen gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Einschätzung der vertretenden Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung zu verweigern.
Artikel 3
Art. 3 Zuständige Behörden
Zuständige Behörde für die Umsetzung dieser Vereinbarung ist:
(1) In der Republik Österreich:
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen, Bekämpfung von
Menschenhandel, Flüchtlings- und Wanderungswesen)
Wien
(2) In der Republik Slowenien:
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Abteilung für Konsularangelegenheiten
Ljubljana
(3) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.
Artikel 4
Art. 4 Mitteilung der Vertretungstätigkeit
(1) Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.
(2) Zeitgleich mit der Information gemäß Absatz 1 setzt das Konsulat der vertretenden Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffenden Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.
Artikel 5
Art. 5 Gebühren
Die Visumgebühren stehen der vertretenden Vertretungsbehörde zu.
Artikel 6
Art. 6 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander schriftlich informieren, dass ihre für das Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten außer Kraft:
– die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Form des Notenwechsels vom 11. November 2010 und 23. November 2010
– die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Form des Notenwechsels vom 27. Dezember 2012 und 8. Januar 2013
(3) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Ljubljana am 12. September 2016, in zwei Urschriften, deren deutscher und slowenischer Wortlaut gleichermaßen authentisch sind.
ANHANG
Anl. 1
Die Republik Slowenien vertritt die Republik Österreich in:
Banja Luka (Bosnien und Herzegowina)
Cleveland (Vereinigten Staaten)
Podgorica (Montenegro)
Die Republik Slowenien wird von der Republik Österreich vertreten in:
Algier (Algerien)
Amman (Jordanien)
Bangkok (Thailand)
Damaskus (Syrien)
Dublin (Irland)
Jakarta (Indonesien)
Astana (Kasachstan)
Kuwait (Kuwait)
Lima (Peru)
Los Angeles (Vereinigte Staaten von Amerika)
Nairobi (Kenia)
Riyadh (Königreich Saudi-Arabien)
Shanghai (VR China)
Tripolis (Libyen)
Tunis (Tunesien)