Zuständige Behörde für die Umsetzung dieser Vereinbarung ist:
(1) In der Republik Österreich:
Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres
Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen, Bekämpfung von
Menschenhandel, Flüchtlings- und Wanderungswesen)
Wien
(2) In der Republik Slowenien:
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Abteilung für Konsularangelegenheiten
Ljubljana
(3) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 und 2 genannten zuständigen Behörden mit.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise