(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag des Eingangs der letzten schriftlichen Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander schriftlich informieren, dass ihre für das Inkrafttreten der Vereinbarung erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung treten außer Kraft:
– die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Form des Notenwechsels vom 11. November 2010 und 23. November 2010
– die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich einerseits und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien andererseits über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Form des Notenwechsels vom 27. Dezember 2012 und 8. Januar 2013
(3) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Wege schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung drei Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.
Geschehen zu Ljubljana am 12. September 2016, in zwei Urschriften, deren deutscher und slowenischer Wortlaut gleichermaßen authentisch sind.
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