Vorwort
Artikel 1
Art. 1
1. Die Vertragsparteien ermutigen zur direkten Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre, der Wissenschaft und der Forschung zwischen ihren Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie zwischen ihren Förder- und Mobilitätsagenturen.
2. Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Betreffend die Studienbeiträge gelten die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.
3. Die Vertragsparteien begrüßen Kontakte, Kooperationen und den Austausch von Studierenden, Graduierten, HochschullehrerInnen und ForscherInnen der jeweils anderen Vertragspartei und laden diese ein, sich im Rahmen der bestehenden Stipendienprogramme zu bewerben.
4. Die Vertragsparteien ermutigen VertreterInnen der jeweils anderen Vertragspartei zur Teilnahme an Kongressen, Seminaren und Symposien und zur gemeinsamen Durchführung solcher Veranstaltungen.
5. Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen den Hochschuleinrichtungen in Österreich und Brasilien im Rahmen der EU-Bildungs- und Forschungskooperationsprogramme.
Artikel 2
Art. 2
1. Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemein bildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens sowie der Erwachsenenbildung, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Austausch von ExpertInnen sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur, insbesondere über neue Entwicklungen im Allgemein- und im Berufsbildungsbereich, mit Ausnahme von Informationen und Dokumenten, die gemäß den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften klassifiziert sind.
b) Aktivitäten und Initiativen im Bereich der LehrerInnenbildung;
c) Maßnahmen im Bereich der LehrerInnenfortbildung zur Vertiefung der Kenntnisse von Sprache und Landeskunde der einen Vertragspartei auf dem Gebiet der jeweils anderen;
d) Aktivitäten im Bereich von Partnerschaften zwischen Schulen sowie institutionelle Kooperationen zwischen Bildungseinrichtungen;
2. Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission (Art. 3.1.) festgelegt.
Artikel 3
Art. 3
1. Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus zumindest zwei VertreterInnen der zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien besteht. Eine Tagung der Gemischten Kommission sollte in der Regel alle drei Jahre stattfinden, wobei sie bei Bedarf von jeder Vertragspartei auch außerhalb des angeführten Zeitabstands einberufen werden kann. Die Gemischte Kommission tagt abwechselnd in der Republik Österreich und in der Föderativen Republik Brasilien. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter/die Leiterin der Delegation jener Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Tagung stattfindet.
2. Die Gemischte Kommission evaluiert den im Rahmen dieses Abkommens verwirklichten Austausch und weitere gemeinsame Aktionen und unterbreitet Empfehlungen und Vorschläge für die künftige Zusammenarbeit, einschließlich Lösungsvorschläge für organisatorische und finanzielle Fragen.
3. Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer VertreterInnen in der Gemischten Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.
4. Die Schlussfolgerungen der Gemischten Kommission werden in Form von Protokollen der Tagungen der Gemischten Kommission angenommen, auf deren Text sich beide Delegationen einigen.
Artikel 4
Art. 4
Jede Vertragspartei wird innerhalb ihres Hoheitsgebiets die Rechte des geistigen Eigentums der anderen Vertragspartei in Einklang mit der geltenden Rechtsordnung schützen. Für den Fall, dass konkrete Vereinbarungen, Programme oder Projekte geistiges Eigentum nach sich ziehen, werden beide Vertragsparteien gesonderte Vereinbarungen in Einklang mit der jeweils geltenden Rechtsordnung treffen.
Artikel 5
Art. 5
1. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind gemäß den jeweiligen Gesetzen der Vertragsparteien und den Normen des Völkerrechts anzuwenden.
2. Die mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens allenfalls verbundenen Kosten werden nach Maßgabe der jeweiligen finanziellen Möglichkeiten der Vertragsparteien - im gegenseitigen Einvernehmen in der Gemischten Kommission bedeckt.
Artikel 6
Art. 6
Die Prüfung und Anerkennung von Diplomen und akademischen Graden der einen Vertragspartei durch die andere Vertragspartei unterliegt der jeweiligen nationalen Gesetzgebung.
Artikel 7
Art. 7
1. Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es verlängert seine Geltung für einen Zeitraum von jeweils weiteren fünf Jahren, wenn nicht eine der beiden Parteien der anderen schriftlich auf diplomatischem Weg sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer mitteilt, dass sie diese Verlängerung nicht wünscht. Während der weiteren fünfjährigen Geltungsperioden kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Partei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.
2. Mit beiderseitigem Einverständnis kann das Abkommen durch Notenwechsel geändert und ergänzt werden.
3. Die Kündigung des Abkommens lässt die Umsetzung bereits begonnener Projekte und Aktivitäten unberührt, außer die Vertragsparteien vereinbaren eine andere Vorgangsweise.
4. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Parteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
5. Allfällige Streitpunkte werden freundschaftlich zwischen den Parteien beigelegt.
Geschehen zu Brasilia, am 11. März 2013, in zwei Urschriften, jede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.