1. Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemein bildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens sowie der Erwachsenenbildung, insbesondere durch folgende Maßnahmen:
a) Austausch von ExpertInnen sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur, insbesondere über neue Entwicklungen im Allgemein- und im Berufsbildungsbereich, mit Ausnahme von Informationen und Dokumenten, die gemäß den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften klassifiziert sind.
b) Aktivitäten und Initiativen im Bereich der LehrerInnenbildung;
c) Maßnahmen im Bereich der LehrerInnenfortbildung zur Vertiefung der Kenntnisse von Sprache und Landeskunde der einen Vertragspartei auf dem Gebiet der jeweils anderen;
d) Aktivitäten im Bereich von Partnerschaften zwischen Schulen sowie institutionelle Kooperationen zwischen Bildungseinrichtungen;
2. Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission (Art. 3.1.) festgelegt.
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