1. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind gemäß den jeweiligen Gesetzen der Vertragsparteien und den Normen des Völkerrechts anzuwenden.
2. Die mit Aktivitäten im Rahmen dieses Abkommens allenfalls verbundenen Kosten werden nach Maßgabe der jeweiligen finanziellen Möglichkeiten der Vertragsparteien - im gegenseitigen Einvernehmen in der Gemischten Kommission bedeckt.
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