BundesrechtInternationale VerträgeDurchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)

In Kraft seit 01. August 2017
Up-to-date

KAPITEL I

Allgemeines

Artikel 1

Art. 1 Anwendungsbereich

Zweck dieser Durchführungsvereinbarung ist es, die notwendigen rechtlichen, administrativen und technischen Details für die Zusammenarbeit im Rahmen der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs gemäß Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit 1 (im Weiteren: “Vertrag”), geschehen zu Vaduz am 4. Juni 2012, in Übereinstimmung mit Art. 13 Abs. 1 lit. c iVm Abs. 4 sowie Art. 47 des Vertrages festzulegen.

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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 78/2017.

Artikel 2

Art. 2 Anwendbare Rechtsvorschriften

Die Zusammenarbeit gemäß Art. 39 des Vertrages umfasst auch Zuwiderhandlungen im Bereich gebührenpflichtiger Parkzonen bzw. Kurzparkzonen.

KAPITEL II

Datenaustausch

Artikel 3

Art. 3 Elektronischer Fahrzeug- und Halterdatenaustausch

(1) Der Halterdatenaustausch gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. c iVm Art. 40 Abs. 1 des Vertrages erfolgt automatisiert durch ein Batch-Anfrageverfahren im elektronischen Wege über die jeweiligen zuständigen nationalen Stellen im Rahmen des vereinbarten Systems über gesicherte Datenleitungen. Die Befugnisse der zuständigen nationalen Stellen richten sich nach dem geltenden Recht des betreffenden Vertragsstaates. Diese Stellen werden gemäß Art. 46 des Vertrages bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunden oder im diplomatischen Wege wechselseitig kundgetan.

(2) Für Ermittlungen gemäß Art. 13 Abs. 1 lit. c iVm Art. 40 Abs. 1 des Vertrages gestatten die Vertragsstaaten den zuständigen nationalen Stellen der anderen Vertragsstaaten den automatisierten Abruf der nationalen Fahrzeug- und Halterdaten.

Artikel 4

Art. 4 Abruf der Daten

(1) Der Abruf erfolgt unter Angabe des vollständigen Kennzeichens sowie der Art der Zuwiderhandlung.

(2) Im Übrigen erfolgt ein Abruf nach Maßgabe der Bestimmungen des Vertrages sowie dem nationalen Recht des abrufenden Staates.

Artikel 5

Art. 5 Datenspiegel

Die für den elektronischen Austausch der Fahrzeug- und Halterdaten vorgesehenen Elemente sind in dem in der Anlage beigefügten Datenspiegel festgehalten.

Artikel 6

Art. 6 Datenschutz beim elektronischen Fahrzeug- und Halterdatenaustausch

(1) Die Vertragsstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass der elektronische Informationsaustausch ohne den Austausch von Daten, die andere, nicht für die Zwecke dieser Zusammenarbeit verwendete Datenbanken betreffen, erfolgt.

(2) Der übermittelte Datensatz ist nach Maßgabe der Bestimmungen des nationalen Rechts, spätestens jedoch fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren, für deren Zweck die Daten abgerufen wurden bzw. für die sie verwendet wurden, zu löschen.

(3) Die Suchanfragen müssen gemäß Art. 52 des Vertrages automationsunterstützt protokolliert werden. Die Protokolldaten haben zumindest den Anlass, Inhalt, die Empfangsstelle sowie den Zeitpunkt der Datenübermittlung zu umfassen.

KAPITEL III

Nachermittlungen und Vollstreckung

Artikel 7

Art. 7 Lenkerermittlung und Lenkerbefragung

(1) Die Zusammenarbeit gemäß Art. 40 Abs. 2 des Vertrages erfolgt im direkten Behördenverkehr.

(2) Die Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung durch die zuständige Behörde des Zulassungsstaates erfolgt nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften.

(3) Die Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung gemäß Art. 40 Abs. 2 des Vertrages erfolgt nur, wenn seitens der zuständigen Behörde des Deliktsstaates eine Lenkerermittlung bzw. Lenkerbefragung ergebnislos verlaufen ist.

Artikel 8

Art. 8 Vollstreckungshilfe

Der ersuchende Staat übermittelt das Vollstreckungsersuchen an die zuständige Stelle des Vollstreckungsstaates im direkten Behördenverkehr.

KAPITEL IV

Schlussbestimmungen

Artikel 9

Art. 9 Elektronischer Datenaustausch mit dem Fürstentum Liechtenstein

Der elektronische Austausch der Fahrzeug- und Halterdaten zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich erfolgt über die zuständige schweizerische Stelle analog zum Informationsaustausch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich.

Artikel 10

Art. 10 Inkrafttreten

(1) Diese Durchführungsvereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsstaaten dem Depositär gemäß Art. 61 des Vertrages den Abschluss der für das Inkrafttreten der Durchführungsvereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Verfahren schriftlich mitgeteilt haben.

(2) Diese Durchführungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag außer Kraft. Dasselbe gilt bei einer Kündigung des Vertrages für den kündigenden Vertragsstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 10. September 2015 in drei Urschriften in deutscher Sprache.

ANLAGE:

Datenspiegel gemäß Artikel 5 der Durchführungsvereinbarung

Für die Anfrage/Suche gemäß Artikel 4 erforderliche Einzeldaten:

Anl. 1

Posten O/F ( 1 ) Bemerkungen
Angaben zum Fahrzeug
Zulassungsstaat / Anfrageland O FL, A oder CH
Amtliches Kennzeichen O Amtliches Kennzeichen (Kontrollschild) des jeweiligen Landes, welches für die Halterermittlung angefragt wird. Die Spezifikationen der Kennzeichen/Kontrollschilder werden in der technischen Vereinbarung definiert.
Angaben zum Delikt
Deliktsstaat O
Bezugsdatum des Delikts O
Zweck der Suche O Zuwiderhandlung im Straßenverkehr (ev. auch als Fall-Code, z. B. EUCARIS-Fall-Code 13)

Infolge der Suche gemäß Artikel 4 bereitgestellte Einzeldaten:

Abschnitt I: Angaben zum Fahrzeug

Anl. 1

Posten O/F ( 1 ) Bemerkungen
Amtliches Kennzeichen O
Fahrgestellnummer/FIN F
Zulassungsstaat / Anfrageland O
Marke O O
Handelsbezeichnung des Fahrzeugs O
EU-Fahrzeugklasse O
Fahrzeugfarbe F ev. auch als Farb-Code

Abschnitt II: Angaben zum Halter des Fahrzeugs

Anl. 1

Posten O/F ( 1 ) Bemerkungen
Name des Zulassungsinhabers (Firma) O Für Nachnamen, Infixe, Titel usw. sind getrennte Felder zu verwenden und der Name ist in druckbarem Format anzugeben. Bei juristischen Personen sind die entsprechenden Angaben zu liefern.
Vorname O Für den/die Vornamen und Initialen sind getrennte Felder zu verwenden und der Name ist in druckbarem Format anzugeben.
Anschrift O Für Straße, Hausnummer und Zusatz, Postleitzahl, Wohnort, Wohnsitzstaat usw. sind getrennte Felder zu verwenden und die Anschrift ist in druckbarem Format anzugeben.
Geburtsdatum O
Rechtsperson O

(1) O = obligatorisch, wenn (im nationalen Register) vorhanden; F = fakultativ.