Art. 6 Datenschutz beim elektronischen Fahrzeug- und Halterdatenaustausch — Durchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)
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(1) Die Vertragsstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass der elektronische Informationsaustausch ohne den Austausch von Daten, die andere, nicht für die Zwecke dieser Zusammenarbeit verwendete Datenbanken betreffen, erfolgt.
(2) Der übermittelte Datensatz ist nach Maßgabe der Bestimmungen des nationalen Rechts, spätestens jedoch fünf Jahre nach rechtskräftigem Abschluss der Verfahren, für deren Zweck die Daten abgerufen wurden bzw. für die sie verwendet wurden, zu löschen.
(3) Die Suchanfragen müssen gemäß Art. 52 des Vertrages automationsunterstützt protokolliert werden. Die Protokolldaten haben zumindest den Anlass, Inhalt, die Empfangsstelle sowie den Zeitpunkt der Datenübermittlung zu umfassen.
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