BundesrechtInternationale VerträgeDurchführungsvereinbarung des Vertrages über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit (Schweiz, Liechtenstein)Art. 9

Art. 9Elektronischer Datenaustausch mit dem Fürstentum Liechtenstein

In Kraft seit 01. August 2017
Up-to-date

Der elektronische Austausch der Fahrzeug- und Halterdaten zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich erfolgt über die zuständige schweizerische Stelle analog zum Informationsaustausch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich.

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