BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend (Bulgarien)

Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend (Bulgarien)

In Kraft seit 01. Dezember 2015
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre und der Forschung zwischen ihren Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Betreffend die Studienbeiträge gelten die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.

(3) Die Vertragsparteien laden Studierende, Graduierte, HochschullehrerInnen und ForscherInnen der jeweils anderen Vertragspartei ein, sich im Rahmen der jeweiligen Stipendienprogramme der anderen Vertragspartei zu bewerben.

(4) Die Vertragsparteien ermutigen zur Förderung des Unterrichts der Sprache, der Literatur, der Geschichte und der Landeskunde der jeweils anderen Vertragspartei durch Austausch von LektorInnen zur Tätigkeit an Hochschulen.

(5) Die Vertragsparteien begrüßen die Teilnahme von Studierenden und Graduierten der jeweils anderen Vertragspartei an ergänzenden Lehrveranstaltungen wie etwa Sommerkursen und Sommerkollegs, unter anderem zur Verbesserung der Sprachkenntnisse und zur Fortbildung in besonderen Fachgebieten.

(6) Die Vertragsparteien ermutigen zu weiteren Kooperationen zwischen den Hochschuleinrichtungen in Österreich und Bulgarien, besonders hinsichtlich der Schaffung eines Europäischen Hochschulraumes im Sinne des Bologna-Prozesses. In diesem Zusammenhang begrüßen beide Vertragsparteien eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der EU-Programme.

(7) Die derzeit geltenden vertraglichen Regelungen im Bereich der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von akademischen Graden bleiben unberührt.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die Vertragsparteien ermutigen und unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemein bildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens im bilateralen, regionalen und im EU-Bereich, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a) Austausch von ExpertInnen sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur, insbesondere über neue Entwicklungen im Bildungsbereich sowie im Bereich des Lebenslangen Lernens;

b) Erfahrungsaustausch im Bereich der Umsetzung des EU-Programms für Bildung, Jugend und Sport „Erasmus+", insbesondere im Allgemein- und Berufsbildungsbereich;

c) Aktivitäten und Initiativen im Bereich der LehrerInnenbildung;

d) Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;

e) Aktivitäten im Bereich der LehrerInnenfortbildung zur Förderung der Verbreitung der eigenen Sprache und des gegenseitigen kulturellen Verständnisses auf dem Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei;

f) Unterricht der Sprache des jeweils anderen Landes;

g) Kooperation und Vernetzung von Übungsfirmen;

(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission (Art. 6) festgelegt.

Artikel 3

Art. 3

(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiter zu entwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.

(2) In diesem Sinne werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten kooperieren:

a) beim Austausch von Informationen über internationale Konferenzen und Seminare, die mit der Kultur verbunden sind, und auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei stattfinden;

b) bei Gastspielen von KünstlerInnen und Ensembles und bei der Veranstaltung von Konzerten, Festspielen, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Auftritten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene;

c) bei der Organisation von Ausstellungen im Rahmen der direkten Zusammenarbeit zwischen den Institutionen aus dem Bereich der Kultur sowie der Förderung von Kontakten auf den Gebieten zeitgenössische bildende Kunst, Architektur, Design, Mode, Foto, Medienkunst, Filmwesen, Literatur und Verlagswesen sowie bei Übersetzungen von Literaturwerken und Fachliteratur;

d) bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit zwischen den Bibliotheken und zwischen den Archiven;

e) bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit und des Informationsaustausches in den Bereichen des Denkmalschutzes sowie der österreichischen Bundesmuseen mit den bulgarischen staatlichen Museen;

f) bei der Entwicklung der gegenseitigen Zusammenarbeit im Rahmen der Kulturprogramme der Europäischen Union sowie Projekten und Übereinkommen internationaler Organisationen wie UNESCO und Europarat.

(3) Zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches unterstützen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kurzaufenthalte von KünstlerInnen und ExpertInnen.

Artikel 4

Art. 4

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Gründung und die Tätigkeit von außerhalb ihrer diplomatischen Vertretungen bestehenden kulturellen Einrichtungen des anderen Vertragsstaates erleichtern.

(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Kunst-, der Wissenschafts- und der Bildungsorganisationen, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.

(3) Die Vertragsparteien ermutigen die Tätigkeit des Bulgarischen Kulturinstitutes „Haus Wittgenstein“ im Rahmen der Botschaft der Republik Bulgarien in Wien und die Durchführung gemeinsamer Projekte.

(4) Die Vertragsparteien ermutigen die kulturelle Tätigkeit der Österreichischen Botschaft in Sofia sowie die Tätigkeit der Österreich-Bibliotheken in Bulgarien und die Durchführung gemeinsamer Projekte.

Artikel 5

Art. 5

Die Vertragsstaaten werden die Kosten der Durchführung dieses Abkommens nach folgenden Grundsätzen tragen:

Die entsendende Seite trägt die Reisekosten zum ersten Aufenthaltsort im Empfangsstaat und vom letzten Aufenthaltsort zurück.

Die empfangende Seite trägt die sonstigen mit der im Besuchsprogramm festgelegten Tätigkeit der ExpertInnen verbundenen Reisekosten auf ihrem Hoheitsgebiet.

Die empfangende Seite stellt den ExpertInnen freie Unterkunft und Verpflegung im Einklang mit den geltenden innerstaatlichen Regelungen zur Verfügung.

Ausstellungen werden gemäß den international üblichen Gepflogenheiten und der nationalen Gesetzgebung jeder Seite durchgeführt. Allenfalls erforderliche zusätzliche Vereinbarungen werden auf direktem Weg festgelegt.

Artikel 6

Art. 6

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den VertreterInnen der zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien besteht und zu deren Tagungen auch VertreterInnen der regionalen Gebietskörperschaften eingeladen werden können. Eine Tagung der Gemischten Kommission sollte in der Regel alle vier Jahre stattfinden, wobei sie bei Bedarf von jeder Vertragspartei auch außerhalb des angeführten Zeitabstands einberufen werden kann. Die Gemischte Kommission tagt abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Bulgarien. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter/die Leiterin der Delegation jener Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Tagung stattfindet.

(2) Die Gemischte Kommission beschließt mehrjährige Arbeitsprogramme zur organisatorischen und finanziellen Regelung der Durchführung dieses Abkommens, die nach Maßgabe der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren wirksam werden.

(3) Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer VertreterInnen in der Gemischten Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.

(4) Die Schlussfolgerungen der Gemischten Kommission werden in Form von Protokollen der Tagungen der Gemischten Kommission angenommen, auf deren Text sich beide Delegationen einigen.

Artikel 7

Art. 7

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Bulgarien über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Wissenschaft und Erziehung 1 , welches am 9. Februar 1973 unterzeichnet wurde und am 7. Juli 1974 in Kraft getreten ist, außer Kraft.

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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 340/1974.

Artikel 8

Art. 8

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind gemäß den in den Staaten der Vertragsparteien gültigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Dieses Abkommen berührt keine sich aus anderen internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen, die für die Staaten der Vertragsparteien verbindlich sind.

Artikel 9

Art. 9

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

Artikel 10

Art. 10

(1) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es verlängert seine Geltung für einen Zeitraum von jeweils weiteren fünf Jahren, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien der anderen schriftlich auf diplomatischem Weg sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer mitteilt, dass sie diese Verlängerung nicht wünscht. Während der weiteren fünfjährigen Geltungsperioden kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

(2) Die Kündigung des Abkommens lässt die Umsetzung bereits begonnener Projekte und Aktivitäten unberührt.

Geschehen, zu Sofia am 12. Februar 2015, in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.