BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend (Bulgarien)Art. 8

Art. 8

In Kraft seit 01. Dezember 2015
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Die Bestimmungen dieses Abkommens sind gemäß den in den Staaten der Vertragsparteien gültigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Dieses Abkommen berührt keine sich aus anderen internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen, die für die Staaten der Vertragsparteien verbindlich sind.

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