Art. 8 — Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend (Bulgarien)
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Die Bestimmungen dieses Abkommens sind gemäß den in den Staaten der Vertragsparteien gültigen Rechtsvorschriften anzuwenden. Dieses Abkommen berührt keine sich aus anderen internationalen Verträgen ergebenden Verpflichtungen, die für die Staaten der Vertragsparteien verbindlich sind.
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