Vorwort
Gegenstand der Zusammenarbeit
Artikel 1
Art. 1
Diese Vereinbarung hat die Festschreibung der für die Durchführung der Konvention erforderlichen Bestimmungen zum Ziel.
Verbindungsbeamte
Artikel 2
Art. 2
(1) Die Vertragsparteien arbeiten gemäß Artikel 9 der Konvention bei der Entsendung von Verbindungsbeamten zusammen.
(2) In einen Drittstaat entsandte Verbindungsbeamte können im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen der zuständigen Behörden auch die Interessen der anderen Vertragspartei wahrnehmen.
Zeugenschutz
Artikel 3
Art. 3
(1) Soweit in der Konvention auf den Zeugenschutz Bezug genommen wird, sind darunter Personen zu verstehen, die sich in einem nationalen Zeugenschutzprogramm befinden oder in ein solches aufgenommen werden sollen.
(2) Die Zusammenarbeit im Bereich Logistik umfasst insbesondere administrative und technische Hilfestellungen im Rahmen notwendiger Schutzmaßnahmen sowie, falls erforderlich, einer Identitätsänderung von Schutzpersonen in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei. Insbesondere können unter Berücksichtigung der jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen der anderen Vertragspartei Urkunden oder sonstige Dokumente zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität („Tarnidentität“) zur Verfügung gestellt werden.
Grenzüberschreitende Observation
Artikel 4
Art. 4
(1) Die Vertragsparteien arbeiten gemäß Artikel 14 der Konvention bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Observationen zusammen.
(2) Beamte gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Konvention sind:
– auf Seiten der Republik Österreich:
Angehörige des Bundesministeriums für Inneres – Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit – Bundeskriminalamt,
– auf Seiten Montenegros:
Angehörige des Innenministeriums, Polizeiverwaltung – Sektor der Kriminalpolizei.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Konvention wird festgelegt, dass sich die Zusammenarbeit auf die im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftaten bezieht.
(4) Erforderliche technische Mittel dürfen von den Beamten der einen Vertragspartei auch auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, soweit dies nach deren innerstaatlichem Recht zulässig ist und der sachleitende Beamte der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die technischen Mittel eingesetzt werden sollen, ihrem Einsatz im Einzelfall zugestimmt hat. Die Vertragsparteien unterrichten einander über die im Einzelfall mitgeführten technischen Mittel.
Verdeckte Ermittlungen
Artikel 5
Art. 5
(1) Die von der ersuchenden Vertragspartei getroffenen Schutz- und Legendierungsmaßnahmen werden im Rahmen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 16 und 17 der Konvention von der ersuchten Vertragspartei nach Maßgabe deren innerstaatlichen Rechts anerkannt.
(2) Beamte gemäß Artikel 16 und 17 der Konvention sind:
– auf Seiten der Republik Österreich:
Angehörige des Bundesministeriums für Inneres – Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit – Bundeskriminalamt,
– auf Seiten Montenegros:
Angehörige des Innenministeriums, Polizeiverwaltung – Sektor der Kriminalpolizei.
Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren
Artikel 6
Art. 6
(1) Unbeschadet der Bestimmung des Artikel 29 der Konvention über die Einrichtung von Gemeinsamen Zentren, können die Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen Beamte der einen Vertragspartei in bestehende Gemeinsame Zentren der anderen Vertragspartei mit Drittstaaten entsenden, sofern diese Drittstaaten der Entsendung zustimmen.
(2) Die Befugnisse der in die Gemeinsamen Zentren entsandten Beamten richten sich nach Artikel 29 Absatz 2 und den sonstigen Bestimmungen der Konvention.
Beilegung von Streitigkeiten
Artikel 7
Art. 7
Strittige Fragen in Bezug auf die Interpretierung oder Durchführung dieser Vereinbarung werden durch Konsultationen und Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien gelöst.
Verhältnis zu anderen internationalen Vereinbarungen
Artikel 8
Art. 8
Diese Vereinbarung hat keine Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die sich aus anderen internationalen Verträgen ergeben.
Inkrafttreten, Beginn der Durchführung, Änderungen, Ergänzungen und Außerkrafttreten
Artikel 9
Art. 9
(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die jeweiligen hierfür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien kann diese Durchführungsvereinbarung geändert oder ergänzt werden.
(3) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. In dem Fall tritt die Kündigung sechs (6) Monate nach Erhalt solch einer Notifizierung durch die andere Vertragspartei in Kraft.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Durchführungsvereinbarung tritt das Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Montenegro über die polizeiliche Zusammenarbeit 2 , unterzeichnet am 11. November 2004 in Wien, außer Kraft.
Geschehen zu Podgorica, am 19.02.2015 in zwei Urschriften, jede in deutscher, montenegrinischer und englischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung ist der Text in englischer Sprache maßgebend.
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2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 10/2005.