(1) Die Vertragsparteien arbeiten gemäß Artikel 14 der Konvention bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Observationen zusammen.
(2) Beamte gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Konvention sind:
– auf Seiten der Republik Österreich:
Angehörige des Bundesministeriums für Inneres – Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit – Bundeskriminalamt,
– auf Seiten Montenegros:
Angehörige des Innenministeriums, Polizeiverwaltung – Sektor der Kriminalpolizei.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Konvention wird festgelegt, dass sich die Zusammenarbeit auf die im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftaten bezieht.
(4) Erforderliche technische Mittel dürfen von den Beamten der einen Vertragspartei auch auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, soweit dies nach deren innerstaatlichem Recht zulässig ist und der sachleitende Beamte der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die technischen Mittel eingesetzt werden sollen, ihrem Einsatz im Einzelfall zugestimmt hat. Die Vertragsparteien unterrichten einander über die im Einzelfall mitgeführten technischen Mittel.
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