(1) Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die jeweiligen hierfür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien kann diese Durchführungsvereinbarung geändert oder ergänzt werden.
(3) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. In dem Fall tritt die Kündigung sechs (6) Monate nach Erhalt solch einer Notifizierung durch die andere Vertragspartei in Kraft.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Durchführungsvereinbarung tritt das Abkommen zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Inneres der Republik Montenegro über die polizeiliche Zusammenarbeit 2 , unterzeichnet am 11. November 2004 in Wien, außer Kraft.
Geschehen zu Podgorica, am 19.02.2015 in zwei Urschriften, jede in deutscher, montenegrinischer und englischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung ist der Text in englischer Sprache maßgebend.
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2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 10/2005.
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