BundesrechtInternationale VerträgeVertretung im Verfahren der Visaerteilung in Vancouver (Schweiz)

Vertretung im Verfahren der Visaerteilung in Vancouver (Schweiz)

In Kraft seit 01. Juli 2014
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Geltungsbereich

Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt die Republik Österreich in Vancouver (Kanada) bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Schengen-Staaten gültiger Visa.

Art. 2 Artikel 2

Art. 2 Verfahren

1) Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Biometrie die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.

2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäss dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäss der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.

3) Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde ist befugt, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit in allen Reisedokumenten anzubringen, die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich anerkannt sind (Artikel 25 Absatz 3 des Visakodex). Hingegen sind Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach Artikel 25 Absatz 1 des Visakodex von der Vereinbarung ausgenommen.

4) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäss dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde gemäss Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.

5) Im Falle einer Visumverweigerung gemäss Artikel 2 Absatz 4 dieser Vereinbarung in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex findet das schweizerische Rechtsmittelverfahren gemäss Artikel 32 Absatz 3 des Visakodex Anwendung.

6) Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit sind von der Vertretungsvereinbarung ausgenommen.

7) Für den Fall, dass die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde für einen Visumantrag nicht zuständig ist, verweist sie den Antragsteller an die in Artikel 3 Absatz 3 aufgeführte zuständige nächste österreichische Vertretungsbehörde.

8) Der vertretende Staat übermittelt dem vertretenen Staat nur Informationen über Visumantragstelfer im Zusammenhang mit einer vorherigen Konsultation gemäss Artikel 22 Visakodex. Diese Konsultation kann ausschliesslich mittels Szenario 2 des VISION-Netzwerks gemäss Punkt 2.1.1.2 des Anhangs lI des Beschlusses des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) durchgeführt werden.

Artikel 3

Art. 3 Zuständige Behörden

1) Zuständige schweizerische Vertretungsbehörde im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Vancouver.

2) Zuständige zentrale Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind:

a) In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Konsularische Direktion

Konsularische Strategien, Entwicklungen und Abkommen

3003 Bern

b) In der Republik Österreich:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres

Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

3) Zuständige österreichische Vertretungsbehörde ist die Österreichische Botschaft in Ottawa (Kanada).

Artikel 4

Art. 4 Zusammenarbeit und Ressourcen

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres der Republik Österreich zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.

Artikel 5

Art. 5 Gebühren

Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der zuständigen schweizerischen Vertretungsbehörde zu.

Artikel 6

Art. 6 Berichterstattung

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde berichtet dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres der Republik Österreich mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Vertretung gemäss Artikel 1.

Art. 7 Artikel 7

Art. 7 Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

1) Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2) Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.

3) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.

Anl. 1

Schweizerische Botschaft in Österreich

Anl. 1

No.: 50/2014

Anl. 1

Bundesministerium für

Europa, Integration und Äusseres

Wien

Die Schweizerische Botschaft entbietet dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres ihre Empfehlungen und beehrt sich, dem Bundesministerium Folgendes mitzuteilen:

Das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft entbietet dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres der Republik Österreich seine Empfehlungen und beehrt sich in Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachstehend „Visakodex") und gemäss Artikel 9 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visaerteilung vom 29. Januar 2010 (nachstehend „Abkommen"), folgende Vereinbarung vorzuschlagen:

(Anm.: es folgen die Art. 1 bis 7)

Das Eidgenössische Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft schlägt vor, dass im Falle der Zustimmung des geschätzten Bundesministeriums für Europa, Integration und Äusseres diese Verbalnote zusammen mit der österreichischen Antwortnote eine Vereinbarung zwischen dem Eidgenössischen Departement für Auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres der Republik Österreich über die Durchführung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Österreichischen Bundesregierung über die Vertretung Österreichs im Verfahren der Visaerteilung in Vancouver darstellt, die am 1. Juli 2014 bzw. im Falle eines späteren Eintreffens der Antwortnote am Tag nach dem Eintreffen der Antwortnote in Kraft tritt.

Die Schweizerische Botschaft benützt auch diese Gelegenheit, dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äusseres ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Wien, den 25. Juni 2014

(Anm.: Die Österreichische Verbalnote ist als PDF dokumentiert.)