1) Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Biometrie die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.
2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäss dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäss der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.
3) Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde ist befugt, Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit in allen Reisedokumenten anzubringen, die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich anerkannt sind (Artikel 25 Absatz 3 des Visakodex). Hingegen sind Visa mit räumlich beschränkter Gültigkeit nach Artikel 25 Absatz 1 des Visakodex von der Vereinbarung ausgenommen.
4) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäss dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde gemäss Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.
5) Im Falle einer Visumverweigerung gemäss Artikel 2 Absatz 4 dieser Vereinbarung in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex findet das schweizerische Rechtsmittelverfahren gemäss Artikel 32 Absatz 3 des Visakodex Anwendung.
6) Visumanträge für einen kurzfristigen Aufenthalt im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit sind von der Vertretungsvereinbarung ausgenommen.
7) Für den Fall, dass die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde für einen Visumantrag nicht zuständig ist, verweist sie den Antragsteller an die in Artikel 3 Absatz 3 aufgeführte zuständige nächste österreichische Vertretungsbehörde.
8) Der vertretende Staat übermittelt dem vertretenen Staat nur Informationen über Visumantragstelfer im Zusammenhang mit einer vorherigen Konsultation gemäss Artikel 22 Visakodex. Diese Konsultation kann ausschliesslich mittels Szenario 2 des VISION-Netzwerks gemäss Punkt 2.1.1.2 des Anhangs lI des Beschlusses des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung des Schengener Konsultationsnetzes (Pflichtenheft) durchgeführt werden.
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