BundesrechtInternationale VerträgeZusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (Liechtenstein)

In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date

Teil 1

Allgemeines

Art. 1 Inhalt und Zweck

Art. 1

1. Mit diesem Abkommen soll durch bilaterale Zusammenarbeit der Vertragsstaaten die effektive Besteuerung der betroffenen Personen in der Republik Osterreich sichergestellt werden.

2. Zu diesem Zweck vereinbaren die Vertragsstaaten eine bilaterale Zusammenarbeit, die im Kern folgende Elemente enthalt:

a) Vermögenswerte bei einer liechtensteinischen Zahlstelle von in der Republik Osterreich ansässigen betroffenen Personen werden auf der Grundlage dieses Abkommens nachversteuert;

b) auf Ertragen und Gewinnen aus Vermögenswerten bei einer liechtensteinischen Zahlstelle wird von in der Republik Osterreich ansässigen betroffenen Personen nach den Regelungen dieses Abkommens eine abgeltende Steuer erhoben;

c) Vermögenswerte von in der Republik Osterreich ansässigen betroffenen Personen, die von einer liechtensteinischen Zahlstelle verwaltet werden, unabhängig von ihrer Belegenheit in Liechtenstein oder im Ausland, sind von diesem Abkommen erfasst;

d) die Besteuerung von Zuwendungen an und von intransparenten Vermögensstrukturen wird geregelt;

e) Liechtenstein kann von der Republik Osterreich nach Maßgabe dieses Abkommens die Einführung von Maßnahmen zur Sicherung der Besteuerung von in Liechtenstein ansässigen Personen verlangen in Bezug auf Kapitalertrage, die bei Zahlstellen in der Republik Osterreich erzielt werden.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Art. I Z 1, BGBl. III Nr. 9/2017)

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Art. 2

1. Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,

a) bedeutet der Ausdruck „Vertragsstaat“, je nach Zusammenhang, die Republik Osterreich oder das Fürstentum Liechtenstein;

b) bedeutet „Republik Osterreich“ das Hoheitsgebiet der Republik Osterreich;

c) bedeutet „Liechtenstein“ das Fürstentum Liechtenstein und im geographischen Sinne verwendet das Hoheitsgebiet des Fürstentums Liechtenstein;

d) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“:

in der Republik Osterreich der Bundesminister für Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde;

in Liechtenstein die Regierung des Fürstentums Liechtenstein oder deren Bevollmächtigten;

e) bedeutet der Ausdruck „liechtensteinische Zahlstelle“:

(i) Banken nach dem liechtensteinischen Bankengesetz und Wertpapierhandler;

(ii) in Liechtenstein ansässige natürliche und juristische Personen nach liechtensteinischem Recht, einschließlich Personengesellschaften und Betriebsstatten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen, übertragen oder lediglich Ertrage nach Artikel 18 Absatz 1 leisten oder absichern. Eingeschlossen sind nach dem Treuhändergesetz zugelassene natürliche und juristische Personen und Träger einer Bewilligung nach Artikel 180a PGR, sofern sie Mitglied des Verwaltungsorgans einer Vermögensstruktur sind.

Für die Zwecke von Teil 3 dieses Abkommens werden Personen, die Dividenden oder Zinsen direkt an ihre Beteiligten oder Gläubiger zahlen, allein durch diesen Umstand nicht zur Zahlstelle, sofern die Summe der jährlich bezahlten Dividenden und Zinsen einen Betrag von 1 Million Schweizer Franken nicht übersteigt;

f) bedeutet der Ausdruck „Vermögenswerte“ das

(i) bei liechtensteinischen Zahlstellen im Sinne des Buchstaben e Ziffer i auf Konten oder Depots verbuchte Vermögen oder

(ii) von liechtensteinischen Zahlstellen im Sinne des Buchstaben e Ziffer ii verwaltete im In- oder Ausland belegene Vermögen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g des liechtensteinischen Vermögensverwaltungsgesetzes, ausgenommen Vermögen, das auf

österreichischen Konten oder Depots verbucht ist und dem Kapitalertragsteuerabzug unterlegen ist oder

Konten oder Depots verbucht ist, auf die das Abkommen zwischen der Republik Osterreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt angewendet wird.

Nicht als Vermögenswerte gelten Inhalte von Schrankfächern und Versicherungsvertrage, die regulatorisch der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht unterstellt sind, ausgenommen Vermögenswerte, die von einer Lebensversicherungsgesellschaft für einen Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einem individualisiert verwalteten Vermögen in Verbindung mit einem minimalen Versicherungsschutz und Aus- oder Rückzahlungsbedingungen, die nicht auf Tod, Invalidität oder Krankheit beschränkt sind, gehalten werden (nachfolgend „Lebensversicherungsmantel“ genannt);

g) bedeutet der Ausdruck „Konto“ oder „Depot“ ein Konto oder ein Depot, auf dem Vermögenswerte nach Buchstabe f verbucht sind.

h) bezieht sich im Falle einer Zahlstelle nach Buchstabe e Ziffer i der Ausdruck „betroffene Person“ auf eine in der Republik Osterreich ansässige natürliche Person, die:

(i) als Vertragspartner einer liechtensteinischen Zahlstelle Konto- oder Depotinhaber sowie nutzungsberechtigte Person der entsprechenden Vermögenswerte ist; oder

(ii) nach den von einer liechtensteinischen Zahlstelle gestützt auf die geltenden liechtensteinischen Sorgfaltspflichten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannten Umstande getätigten Feststellungen als nutzungsberechtigte Person von Vermögenswerten gilt, die gehalten werden von:

einer Sitzgesellschaft (insbesondere juristischen Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnlichen Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben); oder

einer Lebensversicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsmantel; oder

einer anderen natürlichen Person über ein Konto oder Depot bei einer liechtensteinischen Zahlstelle.

Eine Sitzgesellschaft gilt ausnahmsweise als nutzungsberechtigte Person, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sie nach dem Recht des Ortes ihrer Errichtung oder der tatsachlichen Verwaltung selbst effektiv besteuert wird oder nach dem österreichischen Recht als intransparent bezüglich ihres Einkommens gilt.

Eine in der Republik Osterreich ansässige natürliche Person gilt nicht als betroffene Person hinsichtlich Vermögenswerte von Personenverbindungen, Vermögenseinheiten, Trusts oder Stiftungen, wenn keine feststehende wirtschaftliche Berechtigung an solchen Vermögenswerten besteht.

Die nutzungsberechtigte Person eines Lebensversicherungsmantels gilt nicht als betroffene Person, wenn die Versicherungsgesellschaft gegenüber der liechtensteinischen Zahlstelle darlegt, dass die steuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Lebensversicherungspolice in der Republik Osterreich erfüllt sind.

Für die Zwecke von Teil 3 dieses Abkommens gilt eine natürliche Person nicht als betroffene Person, wenn sie:

als liechtensteinische Zahlstelle handelt; oder

im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder eines vergleichbaren Investmentsystems handelt; oder

im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche die betroffene Person ist, und deren Identität und Wohnsitz der Zahlstelle mitteilt.

Liegen einer liechtensteinischen Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahelegen, dass die natürliche Person, die Ertrage nach Artikel 18 Absatz 1 vereinnahmt oder zu deren Gunsten solche Ertrage vereinnahmt werden, nicht die betroffene Person ist, so unternimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität der betroffenen Person. Kann die liechtensteinische Zahlstelle die betroffene Person nicht feststellen, so behandelt sie die fragliche natürliche Person als die betroffene Person.

In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge und dem unentgeltlichen Erwerb von Vermögenswerten tritt der Rechtsnachfolger an die Stelle der betroffenen Person; die Nachweise richten sich nach österreichischem nationalen Recht (§ 27 Absatz 6 Ziffer 2 5. Teilstrich 1. Unterteilstrich EStG 1988).

Ist zumindest eine betroffene Person an einer Kollektivbeziehung oder einem Gemeinschaftskonto beteiligt, so sind die Vermögenswerte der betroffenen Person zuzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die liechtensteinische Zahlstelle sämtliche beteiligten Personen bestimmen kann. In diesem Fall ist eine Aufteilung der Vermögenswerte gemäß der Anzahl der Vertragspartner vorzunehmen („nach Köpfen“) und die Abrechnung entsprechend auszugestalten, es sei denn, die liechtensteinische Zahlstelle ist über eine abweichende Berechtigungsquote informiert und dokumentiert sie entsprechend. Ist zumindest eine betroffene Person an einer Personengesellschaft beteiligt, gelten die Regelungen dieses Absatzes zu Kollektivbeziehung und Gemeinschaftskonto entsprechend;

i) bezieht sich im Falle einer Zahlstelle nach Buchstabe e Ziffer ii der Ausdruck „betroffene Person“ auf eine:

(i) in der Republik Osterreich ansässige natürliche Person, die an den Vermögenswerten einer transparenten Vermögensstruktur im Sinne Absatz 2 nutzungsberechtigt ist. Ist im verwalteten Vermögen eine qualifizierte Beteiligung an einer Sitzgesellschaft oder ein Lebensversicherungsmantel enthalten, ist unter Bedachtnahme auf Artikel 31 entsprechend Buchstabe h vorzugehen; ist zumindest eine betroffene Person am Vermögen einer transparenten Vermögensstruktur nutzungsberechtigt, so sind die Vermögenswerte der betroffenen Person zuzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die liechtensteinische Zahlstelle sämtliche nutzungsberechtigte Personen bestimmen kann. In diesem Fall ist eine Aufteilung der Vermögenswerte gemäß der Anzahl der nutzungsberechtigten Personen vorzunehmen („nach Köpfen“) und die Abrechnung entsprechend auszugestalten, es sei denn, die liechtensteinische Zahlstelle ist über eine abweichende Berechtigungsquote informiert und dokumentiert sie entsprechend; oder

(ii) in der Republik Osterreich ansässige natürliche Person, die an eine intransparente Vermögensstruktur im Sinne des Buchstaben n Zuwendungen tätigt oder von dieser Zuwendungen erhalt.

Für Zwecke der Artikel 33 und 34 bezieht sich der Ausdruck „betroffene Person“ zudem auf eine in der Republik Osterreich ansässige Körperschaft.

j) bedeutet der Ausdruck „Kontoinhaber“ oder „Depotinhaber“ die Person, die in Bezug auf die Vermögenswerte einer betroffenen Person die Vertragspartei einer liechtensteinischen Zahlstelle gemäß Buchstabe e ist;

k) bedeuten die Ausdrucke:

„Stichtag 1“ den 31. Dezember 2003;

„Stichtag 2“ den 31. Dezember 2011;

„Stichtag 3“ den letzten Tag des fünften Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;

„Stichtag 4“ den letzten Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;

l) bedeuten die Ausdrucke:

„BAO“ die österreichische Bundesabgabenordnung;

„EStG“ das österreichische Einkommensteuergesetz 1988;

„VersStG“ das österreichische Versicherungssteuergesetz 1953;

„VbVG“ das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz;

„FinStrG“ das österreichische Finanzstrafgesetz;

„StiftEG“ das österreichische Stiftungseingangssteuergesetz;

„StGB“ das österreichische Strafgesetzbuch;

„SteG“ das liechtensteinische Steuergesetz;

„PGR „ das liechtensteinische Personen- und Gesellschaftsrecht.

Soweit in diesem Abkommen auf eine Gesetzesbestimmung eines Vertragsstaates verwiesen wird, ist die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltende Fassung maßgeblich.

m) bedeutet der Ausdruck „Vermögensstrukturen“ Stiftungen, stiftungsähnliche Anstalten und besondere Vermögenswidmungen mit oder ohne Persönlichkeit;

n) bedeutet der Ausdruck „intransparente Vermögensstrukturen“ in Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen, die nach Maßgabe des Absatzes 2 als intransparent anzusehen sind;

o) bedeutet der Ausdruck „Zuwendung“ die unentgeltliche Vermögensübertragung in offener oder verdeckter Form unabhängig davon, aus welchen Gründen sie erfolgt.

Eine Zuwendung von einer intransparenten Vermögensstruktur liegt auch vor, wenn

die Vermögensübertragung durch eine Bedingung oder Befristung auferlegt wurde,

geldwerte Vorteile zugewendet werden (zB Nutzungsüberlassung von Immobilien),

einer intransparenten Vermögensstruktur unentgeltlich Wirtschaftsguter übertragen werden und diese dafür ihrerseits Vorteile zuwendet (zB gemischte Schenkung, Schenkung unter Auflage),

Verbindlichkeiten von der intransparenten Vermögensstruktur übernommen werden.

2. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens gilt Folgendes:

a) In Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen gelten für die Zwecke von Teil 2 dieses Abkommens stets als transparent bezüglich ihres Einkommens und Vermögens.

b) In Liechtenstein verwaltete Vermögensstrukturen mit Persönlichkeit gelten für Zwecke von Teil 3 und Teil 4 dieses Abkommens als intransparent, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:

Weder der Stifter noch ein Begünstigter oder eine diesen nahestehende Person sind Mitglied im Stiftungsrat oder in einem Gremium, dem Weisungsbefugnisse gegenüber dem Stiftungsrat zustehen;

Es besteht kein Abberufungsrecht des Stiftungsrats durch den Stifter, einen Begünstigten oder eine diesen nahestehende Person ohne wichtigen Grund;

Es besteht kein ausdrücklicher oder konkludenter Mandatsvertrag.

Diese Voraussetzungen gelten sinngemäß für sämtliche Vermögensstrukturen mit Persönlichkeit.

Art. 3 Identität und Ansässigkeit der betroffenen Person

Art. 3

1. Um die Identität und die Ansässigkeit der betroffenen Person zu ermitteln, registriert die Zahlstelle nach den geltenden liechtensteinischen Sorgfaltspflichten für die Aufnahme einer Geschäftsbeziehung deren Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift und Angaben zum Wohnsitz. Für vertragliche Beziehungen oder für Transaktionen bei Fehlen einer vertraglichen Beziehung, die beim oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingegangen oder durchgeführt wurden, wird der Wohnsitz für natürliche Personen mit einem von der Republik Osterreich ausgestellten Reisepass oder Personalausweis, die geltend machen, in einem anderen Staat als in der Republik Osterreich oder Liechtenstein ansässig zu sein, aufgrund einer Wohnsitzbescheinigung der zuständigen Steuerverwaltung des Staates bestimmt, als dessen Ansässiger sich die natürliche Person ausweist. Fehlt eine solche Bescheinigung, so gilt die Republik Osterreich als Ansässigkeitsstaat.

2. Für Zwecke des Teils 2 dieses Abkommens ist der Wohnsitz am Stichtag 2 maßgebend. Der Wohnsitz bestimmt sich nach den Grundsätzen des Absatzes 1.

Teil 2

Regelung zur Nachversteuerung von Vermögenswerten

Art. 4 Information der betroffenen Person durch die liechtensteinische Zahlstelle

Art. 4

1. Liechtensteinische Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i informieren die Konto- und Depotinhaber und liechtensteinische Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii informieren die betroffenen Personen bis spätestens zwei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens über den Inhalt dieses Abkommens und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten der betroffenen Person.

2. Eröffnet eine betroffene Person zwischen dem Inkrafttreten dieses Abkommens und dem Stichtag 3 eine Geschäftsbeziehung bei oder mit einer liechtensteinischen Zahlstelle, so erfolgt die Information nach Absatz 1 zusammen mit einem Hinweis auf Artikel 7 bei Vertragsschluss.

Art. 5 Rechte und Pflichten der betroffenen Person

Art. 5

1. Eine betroffene Person, die am Stichtag 2 und beim Inkrafttreten dieses Abkommens bei derselben liechtensteinischen Zahlstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i ein Konto oder Depot unterhalt, muss der liechtensteinischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 schriftlich mitteilen, für welche der beim Inkrafttreten dieses Abkommens bestehenden Konten oder Depots die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 8 erfolgen soll und für welche Konten oder Depots sie der liechtensteinischen Zahlstelle die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung nach Artikel 10 gewahrt. Für sämtliche Vermögenswerte, die von liechtensteinischen Zahlstellen gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchstabe e Ziffer ii verwaltet werden, muss entweder die Nachversteuerung durch Einmalzahlung vorgenommen oder die Ermächtigung zur freiwilligen Meldung gewahrt werden. Eine abgegebene Mitteilung ist ab Inkrafttreten dieses Abkommens unwiderruflich.

2. Entscheidet sich die betroffene Person zur Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 8, so stellt sie für die Begleichung der Einmalzahlung den erforderlichen Geldbetrag sicher.

3. Bei Konten oder Depots, bei denen die betroffene Person bis zum Stichtag 3 keine Mitteilung nach Absatz 1 abgibt, erfolgt die Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 8.

4. Ist der Konto- oder Depotinhaber mit der betroffenen Person nicht identisch, so ist die liechtensteinische Zahlstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i berechtigt, nach den Weisungen und Mitteilungen des Konto- oder Depotinhabers zu handeln.

Art. 6 Verhältnis zwischen Zahlstellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i und ii

Art. 6

Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii sind bei betroffenen Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i für die Durchführung der Verpflichtungen nach Teil 2 dieses Abkommens verantwortlich. Von liechtensteinischen Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i erhobene Einmalzahlungen werden auf den Gesamtbetrag der Einmalzahlung angerechnet.

Art. 7 Aufnahme einer neuen Kundenbeziehung und Zahlstellenwechsel

Art. 7

1. Für Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i gilt:

a) Eine betroffene Person, die zwischen dem Stichtag 2 und dem Stichtag 3 in eine Kundenbeziehung zu einer liechtensteinischen Zahlstelle getreten ist, muss der liechtensteinischen Zahlstelle spätestens per Stichtag 4 schriftlich mitteilen, ob:

i) die eingebrachten Vermögenswerte am Stichtag 2 bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verbucht waren; und

ii) die Kundenbeziehung zu dieser liechtensteinischen Zahlstelle beim Inkrafttreten dieses Abkommens weiterhin bestand.

b) Waren die Vermögenswerte gemäß der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2 bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verbucht und besteht beim Inkrafttreten dieses Abkommens keine Kundenbeziehung der betroffenen Person zu dieser liechtensteinischen Zahlstelle mehr, so führt die neue liechtensteinische Zahlstelle Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch. Die früheren liechtensteinischen Zahlstellen sind zur Kooperation verpflichtet. Die betroffene Person muss spätestens per Stichtag 4:

i) die neue liechtensteinische Zahlstelle nach Artikel 5 Absatz 1 benachrichtigen; und

ii) die neue liechtensteinische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, sämtliche notwendigen Informationen zur Durchführung der Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 8 oder zur freiwilligen Meldung nach Artikel 10, je nach Mitteilung nach Artikel 5 Absatz 1, bei der ehemaligen liechtensteinischen Zahlstelle anzufordern; und

iii) die ehemalige liechtensteinische Zahlstelle schriftlich ermächtigen, sämtliche notwendigen Informationen zur Durchführung der Nachversteuerung durch Einmalzahlung nach Artikel 8 oder zur freiwilligen Meldung nach Artikel 10 der neuen liechtensteinischen Zahlstelle auf Anfrage zu übermitteln.

c) Waren die Vermögenswerte gemäß der Mitteilung nach Buchstabe a am Stichtag 2 bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verbucht und bestand beim Inkrafttreten dieses Abkommens die Kundenbeziehung zu dieser liechtensteinischen Zahlstelle weiterhin, so führt die neue liechtensteinische Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte der betroffenen Person keine weiteren Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch.

d) Waren die Vermögenswerte gemäß der Mitteilung nach Absatz 1 am Stichtag 2 nicht bei einer liechtensteinischen Zahlstelle verbucht oder von einer liechtensteinischen Zahlstelle verwaltet, so führt die neue liechtensteinische Zahlstelle für die bei ihr verbuchten Vermögenswerte der betroffenen Person keine weiteren Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch.

e) Kommt die betroffene Person ihren Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht nach, so hat die neue liechtensteinische Zahlstelle Identität und Wohnsitz der betroffenen Person zu melden. Das Verfahren nach Artikel 10 findet sinngemäß Anwendung. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.

2. Für Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii gilt:

a) Wurden die Vermögenswerte am Stichtag 2 von einer liechtensteinischen Zahlstelle verwaltet, so fuhrt jene liechtensteinische Zahlstelle Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch, die die Vermögenswerte der betroffenen Person am Stichtag 3 verwaltet. Werden die Vermögenswerte am Stichtag 3 nicht mehr von einer liechtensteinischen Zahlstelle verwaltet, so fuhrt jene liechtensteinische Zahlstelle Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durch, die die Vermögenswerte der betroffenen Person zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens verwaltet hat.

b) Wurden die Vermögenswerte am Stichtag 2 nicht von einer liechtensteinischen Zahlstelle verwaltet, so werden keine Maßnahmen nach Teil 2 dieses Abkommens durchgeführt.

Art. 8 Nachversteuerung durch Einmalzahlung

Art. 8

1. Unter Vorbehalt von Artikel 6, 7 und 12 erheben liechtensteinische Zahlstellen per Stichtag 3 eine Einmalzahlung auf den bei ihnen verbuchten oder verwalteten Vermögenswerten der betroffenen Person.

2. Die Einmalzahlung bemisst sich nach Anhang I dieses Abkommens. Der Steuersatz betragt 30 Prozent.

3. Gleichzeitig mit der Erhebung der Einmalzahlung erstellt die liechtensteinische Zahlstelle zuhanden der betroffenen Person eine Bescheinigung nach festgelegtem Muster. Die Bescheinigung enthalt die folgenden Angaben:

a) Identität (Name und Geburtsdatum) und Wohnsitz der betroffenen Person;

b) soweit bekannt, die österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder die österreichische Sozialversicherungsnummer;

c) Name und Anschrift der liechtensteinischen Zahlstelle; werden die Vermögenswerte von der Zahlstelle lediglich verwaltet (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii), Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Personen, bei denen die Vermögenswerte auf Konten oder Depots verbucht sind;

d) Kundennummer der betroffenen Person (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code); werden die Vermögenswerte von der Zahlstelle lediglich verwaltet (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii), Kundennummer der betroffenen Person bei der natürlichen oder juristischen Person, bei denen die Vermögenswerte auf Konten oder Depots verbucht sind;

e) Betrag der Einmalzahlung und Berechnungsmodalitäten.

Erhebt die betroffene Person gegen die Bescheinigung nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zustellung Einspruch, gilt diese als genehmigt.

4. Die liechtensteinische Zahlstelle überweist die erhobenen Einmalzahlungen nach Genehmigung der Bescheinigungen nach Absatz 3 jeweils monatlich an die zuständige liechtensteinische Behörde. Die erste Überweisung erfolgt einen Monat nach dem Stichtag 3. Die zuständige liechtensteinische Behörde leitet die Einmalzahlungen jeweils monatlich an die zuständige österreichische Behörde weiter, wobei die zuständige liechtensteinische Behörde eine Bezugsprovision von EUR 4.000.000 behalt. Die erste Weiterleitung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3.

5. Die Einmalzahlungen nach Absatz 2 werden von liechtensteinischen Zahlstellen in Euro berechnet, abgezogen und an die zuständige liechtensteinische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Wahrung, so nimmt die liechtensteinische Zahlstelle die Umrechnung zum aktuellen Devisentageskurs publiziert durch die SIX AG an den für die Berechnung maßgebenden Stichtagen vor. Die Weiterleitung durch die zuständige liechtensteinische Behörde an die zuständige österreichische Behörde erfolgt ebenfalls in Euro.

6. Mit der vollständigen Gutschrift der Einmalzahlung auf dem bei der liechtensteinischen Zahlstelle dafür eingerichteten Abwicklungskonto gelten die österreichischen Erbschaftssteuer- und Schenkungssteueransprüche, die Ansprüche auf die gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß Paragraph 8 Absatz 1 erster Satz erster und dritter Fall des österreichischen Finanzausgleichsgesetzes 2008, die österreichische Stiftungseingangssteueranspruche und die österreichischen Versicherungssteueranspruche, die auf den – auf den entsprechenden Konten und Depots verbuchten oder verwalteten – Vermögenswerten entstanden sind, als abgegolten. Der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens von der Abgeltungswirkung erfasste Betrag entspricht dem relevanten Kapital Kr wie in Anhang I dieses Abkommens bestimmt.

Demzufolge:

a) wenn K10 kleiner ist als K8, entspricht Kr dem Betrag K8;

b) wenn K10 gleich groß oder größer ist als K8, entspricht Kr dem Betrag K10.

Soweit Vermögenswerte direkt oder indirekt aus der Republik Osterreich zufließen und diese zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten dieses Abkommens aus der Republik Osterreich abgeflossen sind, findet insoweit Satz 1 keine Anwendung. Der hinsichtlich dieser Vermögenswerte erhobene Anteil der Einmalzahlung gilt als Vorauszahlung im Sinne des Paragraph 45 EStG für den Veranlagungszeitraum 2014; Paragraph 46 Absatz 2 EStG ist nicht anwendbar.

7. Die Steueranspruche, die vor dem Stichtag 1 entstanden sind, gelten im selben Umfang wie die in Absatz 6 genannten Steueranspruche als abgegolten.

8. Die Abgeltungswirkung nach den Absätzen 6 und 7 erstreckt sich auf alle Gesamtschuldner nach der österreichischen Bundesabgabeordnung.

9. Die Abgeltungswirkung nach den Absätzen 6 bis 8 tritt nicht ein, soweit:

a) die Vermögenswerte aus einer in Paragraph 165 Absatz 1 StGB (Geldwascherei) genannten mit Strafe bedrohten Handlung (mit Ausnahme des Paragraphen 33 FinStrG in Verbindung mit den Paragraphen 38a oder 39 FinStrG) herrühren; oder

b) im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens den nach österreichischem Recht zuständigen Behörden konkrete Hinweise auf nicht versteuerte Vermögenswerte der betroffenen Person auf Konten und Depots bei einer liechtensteinischen Zahlstelle vorlagen und dies der betroffenen Person bekannt war oder diesbezüglich Verfolgungshandlungen (Paragraph 29 Absatz 3 Buchstabe a FinStrG) wegen eines Finanzvergehens gesetzt worden sind.

In diesen Fällen wird eine geleistete Einmalzahlung von der nach österreichischem Recht zuständigen österreichischen Behörde als freiwillige Zahlung auf die geschuldeten Steuern der betroffenen Person behandelt. Paragraph 214 Absatz 1 BAO gilt sinngemäß.

10. Absatze 6 und 7 haben keine Auswirkung auf die Berechnung der Grundlage der Mehrwertsteuereigenmittel nach der Verordnung 1553/89/EG des Rates vom 29. Mai 1989.

Art. 9 Verfolgung von Finanzvergehen bei der Einmalzahlung

Art. 9

1. Soweit Steueranspruche durch Einmalzahlung nach Artikel 8 abgegolten sind, findet keine finanzstrafrechtliche Verfolgung von sich aus diesen Abgabenansprüchen ergebenden Abgabenverkürzungen sowie Verletzungen von Anzeigeverpflichtungen, die sich auf die betroffenen Vermögenswerte beziehen, statt.

2. Kann eine andere Straftat als ein Finanzvergehen wegen der Strafbarkeit eines Finanzvergehens nicht bestraft oder geahndet werden, so gilt dies auch dann, wenn die Strafbarkeit des Finanzvergehens aufgrund dieses Abkommens entfallt.

Art. 10 Freiwillige Meldung

Art. 10

1. Die Erhebung der Einmalzahlung nach Artikel 8 entfallt, wenn die betroffene Person ihre liechtensteinische Zahlstelle spätestens per Stichtag 3 schriftlich ermächtigt, die Informationen nach Absatz 2 an die zuständige österreichische Behörde zu melden.

2. Die liechtensteinische Zahlstelle übermittelt im Falle der schriftlichen Ermächtigung durch die betroffene Person folgende Angaben an die zuständige liechtensteinische Behörde:

a) Identität (Name und Geburtsdatum) und Wohnsitz der betroffenen Person;

b) soweit bekannt, die österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder die österreichische Sozialversicherungsnummer;

c) Name und Anschrift der liechtensteinischen Zahlstelle; werden die Vermögenswerte von der Zahlstelle lediglich verwaltet (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii), Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Personen, bei denen die Vermögenswerte auf Konten oder Depots verbucht sind;

d) Kundennummer der betroffenen Person (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code); werden die Vermögenswerte von der Zahlstelle lediglich verwaltet (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii), Kundennummer der betroffenen Person bei der natürlichen oder juristischen Person, bei denen die Vermögenswerte auf Konten oder Depots verbucht sind;

e) jährlicher Kontostand per 31. Dezember für die Periode zwischen dem Stichtag 1 und dem Inkrafttreten dieses Abkommens.

Diese Angaben werden monatlich übermittelt. Die erste Übermittlung erfolgt einen Monat nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sechs Monate nach dem Stichtag 3.

3. Die zuständige liechtensteinische Behörde übermittelt die Informationen nach Absatz 2 jeweils monatlich an die zuständige österreichische Behörde. Die erste Übermittlung erfolgt zwei Monate nach dem Stichtag 3. Die letzte Übermittlung erfolgt sieben Monate nach dem Stichtag 3. Spätere Meldungen übermittelt die liechtensteinische Zahlstelle unverzüglich an die zuständige liechtensteinische Behörde, die sie unverzüglich an die zuständige österreichische Behörde weiterleitet.

4. Bei einer freiwilligen Meldung erhalt die betroffene Person von der liechtensteinischen Zahlstelle eine Bescheinigung über die übermittelten Informationen.

5. Kann die zuständige österreichische Behörde die betroffene Person aufgrund der übermittelten Informationen nicht identifizieren, so kann sie die zuständige liechtensteinische Behörde um weitere Informationen ersuchen.

Art. 11 Verfolgung von Finanzvergehen bei freiwilliger Meldung

Art. 11

1. Ergibt die Überprüfung der Angaben nach Artikel 10 Absatz 2, dass unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt worden ist, so gilt die freiwillige Meldung ab dem Zeitpunkt der schriftlichen Ermächtigung nach Artikel 10 Absatz 1 als Selbstanzeige nach Paragraph 29 Absatz 1 Satz 1 FinStrG bezogen auf die gemeldeten Konten oder Depots. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach Paragraph 29 FinStrG, wobei die für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstande innerhalb einer von der zuständigen österreichischen Behörde festgesetzten angemessenen Frist durch die betroffene Person offengelegt werden müssen.

2. Die in Absatz 1 genannten Rechtsfolgen treten nicht ein, soweit:

a) die Vermögenswerte aus einer in Paragraph 165 Absatz 1 StGB (Geldwascherei) genannten mit Strafe bedrohten Handlung (mit Ausnahme des Paragraphen 33 FinStrG in Verbindung mit den Paragraphen 38a oder 39 FinStrG) herrühren; oder

b) die Tat im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder teilweise entdeckt und dies der betroffenen Person bekannt war oder diesbezüglich Verfolgungshandlungen (Paragraph 29 Absatz 3 Buchstabe a FinStrG) gesetzt worden sind.

Art. 12 Fehlende flüssige Mittel für die Erhebung der Einmalzahlung

Art. 12

1. Gibt eine betroffene Person aufgrund einer Information der liechtensteinischen Zahlstelle nach Artikel 4 der liechtensteinischen Zahlstelle schriftlich bekannt, dass sie die Erhebung der Einmalzahlung nach Artikel 8 wünscht, verfugt sie jedoch zum Stichtag 3 nicht über einen ausreichenden Geldbetrag auf dem betreffenden Konto bei der liechtensteinischen Zahlstelle, so muss die liechtensteinische Zahlstelle der betroffenen Person schriftlich eine Fristverlängerung von längstens acht Wochen für die Sicherstellung eines ausreichenden Geldbetrages auf dem Konto einräumen. Zugleich muss sie die betroffene Person auf mögliche Konsequenzen nach Absatz 3 hinweisen. Dasselbe gilt, wenn die Einmalzahlung auf Grund von Artikel 5 Absatz 3 erhoben wird.

2. Wurde eine Fristverlängerung nach Absatz 1 gewahrt, so erhebt die liechtensteinische Zahlstelle die Einmalzahlung am Tag des Fristablaufs. Die Wirkung der Einmalzahlung entspricht der Einmalzahlung nach Artikel 8 Absatz 6 mit der Maßgabe, dass sie erst mit Gutschrift auf dem Abwicklungskonto der liechtensteinischen Zahlstelle eintritt.

3. Besteht beim Inkrafttreten bei der liechtensteinischen Zahlstelle ein Konto oder ein Depot einer betroffenen Person und kann eine Einmalzahlung aufgrund fehlender flüssiger Mittel nicht vollständig erhoben werden, so muss die liechtensteinische Zahlstelle die betroffene Person entsprechend Artikel 10 melden. Eine schriftliche Ermächtigung durch die betroffene Person ist in diesem Fall nicht erforderlich.

4. Für Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii gelten die Absatze 1 bis 3 sinngemäß.

Art. 13 Versäumte Identifizierung einer betroffenen Person

Art. 13

1. Versäumt es eine liechtensteinische Zahlstelle, eine betroffene Person zu identifizieren und diese über ihre Rechte und Pflichten

nach Artikel 5 zu informieren und wird diese Person nachträglich durch die liechtensteinische Zahlstelle als betroffene Person

identifiziert, so kann die betroffene Person mit dem Einverständnis der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten dennoch die

Rechte und Pflichten nach Artikel 5 wahrnehmen. Die Nachversteuerung nach Artikel 8 oder die freiwillige Meldung nach Artikel 10

ist innerhalb einer von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten gemeinsam festzusetzenden Frist durchzufuhren.

2. Zusätzlich zu einer nachträglichen Einmalzahlung nach Absatz 1 erhebt die liechtensteinische Zahlstelle von der betroffenen

Person vom Stichtag 3 bis zur Erhebung der Einmalzahlung einen Verzugszins in der Hohe von 0,5 Prozent für jeden vollen Monat.

Art. 14 Unvollständige oder zu Unrecht erfolgte Erhebung der Einmalzahlung

Art. 14

1. Erhebt die liechtensteinische Zahlstelle die Einmalzahlung nach Artikel 8 aufgrund eines Berechnungs- oder Abwicklungsfehlers nicht in vollständiger Hohe, so kann die liechtensteinische Zahlstelle der betroffenen Person den fehlenden Betrag zuzüglich eines Verzugszinses entsprechend Artikel 13 Absatz 2 nachbelasten. Die liechtensteinische Zahlstelle bleibt gegenüber der zuständigen liechtensteinischen Behörde jedenfalls zur entsprechenden Nachleistung verpflichtet. Dasselbe gilt für erhobene Verzugszinsen. Die zuständige liechtensteinische Behörde leitet nachgeleistete Einmalzahlungen einschließlich erhobener Verzugszinsen unverzüglich an die zuständige österreichische Behörde weiter.

2. In Fällen von Absatz 1 tritt für die betroffene Person die Wirkung nach Artikel 8 Absatz 6 auch ein, wenn die betroffene Person den Berechnungs- oder Abwicklungsfehler ohne grobes Verschulden nicht erkannt hat. Wird der Berechnungs- oder Abwicklungsfehler nach Absatz 1 korrigiert, tritt die Wirkung nach Artikel 8 Absatz 6 in jedem Fall ein.

3. Ist die Einmalzahlung ohne rechtlichen Grund bezahlt worden, so hat die betroffene Person gegenüber der zuständigen österreichischen Behörde einen Anspruch auf Erstattung der Einmalzahlung.

Art. 15 Wirkung der Bescheinigung

Art. 15

Werden der nach österreichischem Recht zuständigen österreichischen Behörde aus anderem Anlass als im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens Vermögenswerte bekannt, die nach Artikel 8 nachversteuert wurden oder nach Artikel 10 freiwillig gemeldet wurden, muss die betroffene Person nachweisen, dass diese Vermögenswerte abgeltend nach diesem Abkommen besteuert wurden oder durch Meldung nach Artikel 10 der zuständigen österreichischen Behörde bekannt wurden. Der Nachweis gilt durch die Vorlage der Bescheinigung der liechtensteinischen Zahlstelle nach Artikel 8 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 4 als erbracht. Bestehen Zweifel an der Echtheit einer Bescheinigung, so kann die nach österreichischem Recht zuständige österreichische Behörde unter Einschaltung der zuständigen österreichischen Behörde die zuständige liechtensteinische Behörde um Prüfung der Bescheinigung ersuchen. Die zuständige liechtensteinische Behörde stellt für diesen Zweck sicher, dass jede Bescheinigung über eine geleistete Einmalzahlung zugeordnet werden kann.

Art. 16 Zielstaaten abgezogener Vermögenswerte

Art. 16

Die zuständige liechtensteinische Behörde teilt der zuständigen österreichischen Behörde innerhalb von zwölf Monaten nach dem Stichtag 3 die gemessen am Volumen der Vermögenswerte zehn wichtigsten Staaten oder Territorien in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit mit, wohin diejenigen betroffenen Personen, die ihr Konto oder Depot zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten dieses Abkommens aufgelöst haben, die Vermögenswerte der saldierten Konten und Depots überwiesen haben. Die Mitteilung enthalt zudem die Anzahl betroffener Personen pro Staat respektive Territorium. Die gestutzt auf diesen Artikel erhobenen und mitgeteilten Angaben werden von den Vertragsstaaten nicht veröffentlicht.

Art. 17 Verzicht auf die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Haftung

Art. 17

1. Beteiligte an einem Finanzvergehen, das vor Unterzeichnung dieses Abkommens von einer betroffenen Person hinsichtlich von Vermögenswerten im Sinne dieses Abkommens begangen wurde, werden nicht verfolgt. In diesen Fällen wird auch keine Geldbuße gegen Verbände im Sinne des VbVG, die für diese Finanzvergehen verantwortlich sind, festgesetzt. Satze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Tat im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder teilweise entdeckt und dies den Beteiligten bekannt war oder diesbezüglich Verfolgungshandlungen (Paragraph 29 Absatz 3 Buchstabe a FinStrG) gesetzt worden sind.

2. Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 entfallt auch die Haftung nach Paragraph 11 BAO.

3. Beteiligte an Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb steuererheblicher Daten vor Unterzeichnung dieses Abkommens begangen wurden, werden weder nach liechtensteinischem noch nach österreichischem Recht verfolgt; bereits anhängige Verfahren werden eingestellt. Davon ausgeschlossen sind Verfahren nach liechtensteinischem Recht gegen Mitarbeitende liechtensteinischer Zahlstellen.

Teil 3

Erhebung einer Quellensteuer durch liechtensteinische Zahlstellen

Art. 18 Erhebung einer der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Steuer mit abgeltender Wirkung durch liechtensteinische Zahlstellen

Art. 18

1. Liechtensteinische Zahlstellen erheben von betroffenen Personen einen der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Betrag (nachfolgend „Steuer“ genannt) auf folgenden Ertragen:

a) Zinsertragen;

b) Dividendenertragen;

c) sonstigen Einkünften als den unter den Buchstaben a und b genannten Ertragen;

d) Veräußerungsgewinne.

Der Steuer unterliegen auch Entgelte oder Vorteile, die anstelle der in den Buchstaben a bis d genannten Ertrage gewahrt werden.

2. Schuldner der Steuer nach Absatz 1 ist die betroffene Person. Der Steuersatz beträgt 25 Prozent für Zinsen aus Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten (ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren) und 27,5 Prozent in allen anderen Fällen (einschließlich Zinserträge im Sinne des Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c).

3. Für die Ertrage nach Absatz 1, soweit sie der Steuer unterlegen haben, gilt die österreichische Einkommensteuer als abgegolten, sofern das österreichische Einkommensteuergesetz für diese Ertrage eine abgeltende Wirkung vorsieht.

Art. 19 Steuersatzänderungen

Art. 19

1. Die zuständige österreichische Behörde informiert die zuständige liechtensteinische Behörde schriftlich über Steuersatzänderungen im österreichischen Recht, die Ertrage betreffen, welche nach Teil 3 dieses Abkommens besteuert werden.

2. Steuersatze, die nach Unterzeichnung dieses Abkommens im österreichischen Recht geändert werden, finden zeitgleich Anwendung auf die Besteuerung der entsprechenden Ertrage unter diesem Abkommen, sofern die zuständige liechtensteinische Behörde innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie die Mitteilung der zuständigen österreichischen Behörde erhalten hat, nicht schriftlich mitteilt, dass die Satzänderungen bei der Anwendung dieses Abkommens nicht nachvollzogen werden. Die zuständige liechtensteinische Behörde veröffentlicht unverzüglich jede Steuersatzänderung und sorgt dafür, dass diese den liechtensteinischen Zahlstellen bekannt wird.

Art. 20 Verhältnis zu anderen Steuern

Art. 20

1. Die Erhebung einer allfälligen liechtensteinischen Quellensteuer bleibt unberührt. Die liechtensteinische Zahlstelle kann in eigenem Namen und auf Rechnung der betroffenen Person die vollumfängliche oder teilweise Ruckerstattung beantragen, soweit dies das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Liechtenstein und der Republik Osterreich vorsieht. Die nach dem Doppelbesteuerungsabkommen nicht rückforderbare Quellensteuer (Residualsteuer) wird an die Steuer nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 angerechnet. Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 nicht übersteigen.

2. Unterliegen Ertrage nach Artikel 18 Absatz 1 in der Republik Osterreich einer Quellensteuer, so rechnet die liechtensteinische Zahlstelle diese Quellensteuer an die Steuer nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 an. Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 nicht übersteigen.

3. Unterliegen Ertrage nach Artikel 18 Absatz 1 einer Quellensteuer in einem Drittstaat, so rechnet die liechtensteinische Zahlstelle diese Quellensteuer an die Steuer nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 an, soweit das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Republik Osterreich und dem Drittstaat die Ruckerstattung dieser Quellensteuer ausschließt (Residualsatz). Diese Anrechnung darf jedoch den Betrag der Steuer nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 nicht übersteigen.

4. Liechtensteinische Ertragsteuer einer Vermögensstruktur, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b als nicht intransparent gilt, kann nicht auf die Steuer nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 angerechnet werden.

Art. 21 Freiwillige Meldung

Art. 21

1. Ermächtigt die betroffene Person eine liechtensteinische Zahlstelle ausdrücklich, der zuständigen österreichischen Behörde die Ertrage eines Kontos oder Depots zu melden, so nimmt diese Zahlstelle anstelle der Erhebung der Steuer auf die Ertrage nach Artikel 18 Absatz 1 eine Meldung der Ertrage vor.

2. Die Meldung umfasst folgende Angaben:

a) Identität (Name und Geburtsdatum) und Wohnsitz der betroffenen Person;

b) soweit bekannt die österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder die österreichische Sozialversicherungsnummer;

c) Name und Anschrift der liechtensteinischen Zahlstelle; werden die Vermögenswerte von der Zahlstelle lediglich verwaltet (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii), Name und Anschrift der natürlichen oder juristischen Personen, bei denen die Vermögenswerte auf Konten oder Depots verbucht sind;

d) Kundennummer der betroffenen Person (Kunden-, Konto- oder Depot-Nummer, IBAN-Code); werden die Vermögenswerte von der Zahlstelle lediglich verwaltet (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii), Kundennummer der betroffenen Person bei der natürlichen oder juristischen Person, bei denen die Vermögenswerte auf Konten oder Depots verbucht sind;

e) betreffendes Steuerjahr;

f) Totalbetrag der im entsprechenden Jahr angefallenen und nach Artikel 23 berechneten positiven und negativen Ertrage oder Totalbetrag der Ertrage nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a bis d.

Art. 22 Besteuerung im Veranlagungsverfahren in der Republik Osterreich

Art. 22

Die nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 erhobene Steuer gilt als in der Republik Osterreich erhobene Kapitalertragsteuer nach Paragraph 93 EStG.

Art. 23 Bemessungsgrundlage

Art. 23

1. Die liechtensteinische Zahlstelle erhebt die Steuer auf Zahlungen ohne jeden Abzug und ohne Berücksichtigung der Anschaffungsnebenkosten wie folgt:

a) bei Zinsertragen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a:

(i) im Falle eines Zinsertrags nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a: auf dem Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Zinsen,

(ii) im Falle eines Zinsertrags nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b oder d: auf dem Betrag der dort bezeichneten Zinsen oder Ertrage,

(iii) im Falle eines Zinsertrags nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c: auf dem Betrag der dort bezeichneten Zinsen;

b) bei Dividendenertragen nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b:

(i) im Falle einer Dividende nach Artikel 25 Buchstabe a: auf dem Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen Dividenden oder dem Verkehrswert der Sachdividende im Zeitpunkt des Zuflusses,

(ii) im Falle einer Dividende nach Artikel 25 Buchstabe b: auf dem Betrag der dort bezeichneten Dividenden,

(iii) im Falle einer Dividende nach Artikel 25 Buchstabe c: auf dem Betrag der dort bezeichneten Einkünfte;

c) bei sonstigen Einkünften nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c:

(i) im Falle sonstiger Einkünfte nach Artikel 26 Buchstabe a: auf dem Bruttobetrag der gezahlten oder gutgeschriebenen sonstigen Einkünfte,

(ii) im Falle sonstiger Einkünfte nach Artikel 26 Buchstabe b: auf dem Betrag der dort bezeichneten sonstigen Einkünfte,

(iii) im Falle sonstiger Einkünfte nach Artikel 26 Buchstabe c: auf dem Betrag der dort bezeichneten Ertrage;

d) bei Veräußerungsgewinnen auf Vermögenswerten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d:

(i) Auf dem Veräußerungserlös abzüglich der Anschaffungskosten. Die Anschaffungskosten werden mit der Durchschnittsmethode erfasst. Bei Anschaffungen von Vermögenswerten vor dem 1. April 2012 gelten die Marktwerte per 1. April 2012 als Anschaffungskosten. Sind die Marktwerte per 1. April 2012 nicht verfügbar, so wird die Steuer auf 30 Prozent des Veräußerungserlöses erhoben.

(ii) Stehen bei Anschaffungen nach dem 31. Marz 2012 historische Daten zur Ermittlung der Anschaffungskosten nicht zur Verfugung oder ist nicht bekannt, wann die Anschaffung erfolgt ist, so wird die Steuer auf 30 Prozent des Veräußerungserlöses erhoben.

(iii) Übertragt die betroffene Person Vermögenswerte auf ein Konto oder Depot eines Dritten, so stellt dies eine Veräußerung dar.

2. Negative Ertrage nach Artikel 18 Absatz 1 sind mit innerhalb des gleichen Kalenderjahres bei der gleichen liechtensteinischen Zahlstelle erzielten positiven Ertragen zu verrechnen. Auf Antrag der betroffenen Person erteilt die liechtensteinische Zahlstelle über die Hohe des verbleibenden Verlustes am Ende eines Kalenderjahres eine Bescheinigung nach festgelegtem Muster.

Art. 24 Definition der Zinsertrage

Art. 24

1. Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Zinsertrage“:

a) (i) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Zinsen, die mit Forderungen jeglicher Art zusammenhangen, einschließlich Zinsen, die von liechtensteinischen Zahlstellen zugunsten der betroffenen Person auf Treuhandkonten gezahlt werden, unabhängig davon, ob sie hypothekarisch gesichert sind oder nicht und ob sie ein Recht auf Beteiligung am Gewinn des Schuldners beinhalten oder nicht (Zinsen aus Genussrechten). Dies schließt insbesondere Erträge aus Staatspapieren, Anleihen und Schuldverschreibungen einschließlich der mit diesen Papieren, Anleihen oder Schuldverschreibungen verbundenen Prämien und Gewinne ein, nicht aber Zinsen von Darlehen zwischen natürlichen Personen, die nicht im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit handeln. Zuschlage für verspätete Zahlungen gelten nicht als Zinsertrage,

(ii) vereinnahmte Optionsprämien (Stillhalterprämien);

b) bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Forderungen nach Buchstabe a Ziffer i aufgelaufene oder kapitalisierte Zinsen;

c) direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinsertragen (nachfolgend „Richtlinie“ genannt) laufende Zinsertrage, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von:

(i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,

(ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die liechtensteinische Zahlstelle hiervon unterrichten,

(iii) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und Liechtensteins errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,

(iv) liechtensteinischen Anlagefonds;

d) diesbezügliche Ertrage, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden:

(i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,

(ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die liechtensteinische Zahlstelle hiervon unterrichten,

(iii) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und Liechtensteins errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,

(iv) liechtensteinischen Anlagefonds.

2. Liegen einer liechtensteinischen Zahlstelle keine Informationen über den Anteil der Zinszahlungen an den Ertragen vor, so gilt in den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d der Gesamtbetrag als Zinsertrag.

Art. 25 Definition der Dividendenertrage

Art. 25

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Dividendenertrage“:

a) auf ein Konto eingezahlte oder einem Konto gutgeschriebene Dividenden, die Einkünfte aus Aktien, Genussaktien oder Genussscheinen (Substanzgenussscheine), Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen Forderungen – mit Gewinnbeteiligung darstellen sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind;

b) direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende Dividendenertrage, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von:

(i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,

(ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die liechtensteinische Zahlstelle hiervon unterrichten,

(iii) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und Liechtensteins errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,

(iv) liechtensteinischen Anlagefonds;

c) diesbezügliche Ertrage, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden:

(i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,

(ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die liechtensteinische Zahlstelle hiervon unterrichten,

(iii) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und Liechtensteins errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,

(iv) liechtensteinischen Anlagefonds.

Art. 26 Definition der sonstigen Einkünfte

Art. 26

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „sonstige Einkünfte“:

a) im Zusammenhang mit strukturierten Finanzinstrumenten, Securities Lending, Repo-Geschaften, Swaps und vergleichbaren Transaktionen vereinnahmte Ersatzzahlungen für Zinsen nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a und Dividenden nach Artikel 25 Buchstabe a sowie anlässlich solcher Transaktionen vereinnahmte sonstige Gebühren und Kommissionen;

b) direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie laufende sonstige Einkünfte, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von:

(i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,

(ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die liechtensteinische Zahlstelle hiervon unterrichten,

(iii) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und Liechtensteins errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,

(iv) liechtensteinischen Anlagefonds;

c) diesbezügliche Ertrage, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden:

(i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,

(ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die liechtensteinische Zahlstelle hiervon unterrichten,

(iii) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und Liechtensteins errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,

(iv) liechtensteinischen Anlagefonds.

Art. 27 Definition der Veräußerungsgewinne

Art. 27

Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als „Veräußerungsgewinne“:

a) der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Dividenden- und Zinscoupons, Darlehensverhältnissen, Ansprüchen aus Versicherungsverhältnissen und sonstigen Kapitalforderungen. Ebenfalls als Veräußerungsgewinn gilt der Gewinn aus strukturierten respektive als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstrumenten sowie der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil, den die betroffene Person bei einem Termingeschäft erlangt. Als Veräußerung gilt auch die Einlösung, Rückzahlung, Abtretung oder die Einlage in eine Kapitalgesellschaft;

b) direkte oder über eine Einrichtung nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie erzielte Veräußerungsgewinne, die ausgeschüttet oder thesauriert werden von:

(i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,

(ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die liechtensteinische Zahlstelle hiervon unterrichten,

(iii) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und Liechtensteins errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,

(iv) liechtensteinischen Anlagefonds;

thesaurierte Veräußerungsgewinne unterliegen nur zu 60 Prozent der Besteuerung;

c) diesbezügliche Ertrage, die bei Verkauf, Rückzahlung oder Einlösung von Anteilen an den nachstehend aufgeführten Einrichtungen realisiert werden:

(i) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen,

(ii) in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassenen Einrichtungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie Gebrauch gemacht haben und die liechtensteinische Zahlstelle hiervon unterrichten,

(iii) außerhalb des Gebiets der Europäischen Union und Liechtensteins errichteten Organismen für gemeinsame Anlagen,

(iv) liechtensteinischen Anlagefonds.

Art. 28 Verhältnis der Zahlstellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i und ii

Art. 28

Die Bestimmungen des Artikels 6 sind sinngemäß auf Teil 3 anzuwenden.

Art. 29 Administrative Bestimmungen

Art. 29

1. Die liechtensteinischen Zahlstellen überweisen die nach Teil 3 dieses Abkommens erhobene Steuer jeweils spätestens zwei Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins an die zuständige liechtensteinische Behörde. Die Deklaration erfolgt mittels einer gesonderten Aufstellung der Steuerbetrage nach Artikel 18 Absatze 1 und 2.

2. Die zuständige liechtensteinische Behörde leitet diese Steuer jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins in einer Zahlung an die zuständige österreichische Behörde weiter, wobei die zuständige liechtensteinische Behörde eine Bezugsprovision von 0,5 Prozent behalt.

3. Die Steuerbetrage nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 werden von den liechtensteinischen Zahlstellen in Euro berechnet, abgezogen und an die zuständige liechtensteinische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Wahrung, so nimmt die liechtensteinische Zahlstelle die Umrechnung zum aktuellen Devisentageskurs publiziert durch die SIX AG an dem für die Berechnung maßgebenden Stichtag vor. Die zuständige liechtensteinische Behörde leitet die Steuer ebenfalls in Euro an die zuständige österreichische Behörde weiter.

4. In Fällen der freiwilligen Meldung nach Artikel 21 übermitteln die liechtensteinischen Zahlstellen die Angaben nach Artikel 21 Absatz 2 jeweils spätestens drei Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins an die zuständige liechtensteinische Behörde. Diese leitet die Angaben automatisch einmal pro Jahr spätestens sechs Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins an die zuständige österreichische Behörde weiter.

Art. 30 Bescheinigung der liechtensteinischen Zahlstelle

Art. 30

1. Die liechtensteinische Zahlstelle erstellt zuhanden der betroffenen Person jährlich, bei Auflösung der Bankbeziehung sowie bei Wechsel der Zahlstelle und bei Untergang der Vermögensstruktur eine Bescheinigung, die namentlich Angaben nach den Artikeln 18 und 20 sowie Verluste nach Artikel 23 Absatz 2 ausweist. Diese Bescheinigung hat einem festgelegten Muster zu entsprechen. Artikel 6 und 15 letzter Satz gelten sinngemäß.

2. Die Republik Osterreich akzeptiert die Bescheinigungen der liechtensteinischen Zahlstellen nach Absatz 1 als Bescheinigungen für steuerliche Zwecke.

Art. 31 Übertragung von Vermögenswerten und Änderung der Ansässigkeit

Art. 31

1. Übertragt die betroffene Person Vermögenswerte von einer liechtensteinischen Zahlstelle auf eine andere liechtensteinische Zahlstelle, hat die übertragende Zahlstelle der übernehmenden Zahlstelle sämtliche für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage relevanten Daten im Zusammenhang mit diesen Vermögenswerten mitzuteilen. Dies gilt entsprechend bei der Übertragung von Vermögenswerten von oder auf ein Konto oder Depot einer österreichischen Zahlstelle.

2. Überträgt die betroffene Person Vermögenswerte von einer liechtensteinischen Zahlstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer i auf ein Konto oder Depot bei einer ausländischen Zahlstelle (ausgenommen schweizerischer Zahlstellen) oder teilt sie der liechtensteinischen Zahlstelle mit, dass sie nicht mehr in der Republik Osterreich ansässig ist, so weist sie die liechtensteinische Zahlstelle auf die Deklarationspflicht im österreichischen Recht hin. Bei Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii gelten Übertragungen von Vermögenswerten auf Konten oder Depots bei ausländischen Zahlstellen nicht als Veräußerung, sofern durch die Übertragung das Besteuerungsrecht der Republik Osterreich an den übertragenen Vermögenswerten nicht verloren geht. In diesem Fall weist die liechtensteinische Zahlstelle auf die Deklarationspflicht im österreichischen Recht hin.

Art. 32 Missbrauchsbestimmung

Art. 32

1. Die Vertragsstaaten anerkennen, dass eine betroffene Person ihr Vermögen in einem Staat oder Territorium ihrer freien Wahl anlegen kann.

2. Liechtensteinische Zahlstellen werden künstliche Strukturen, bei denen sie wissen, dass einziger oder hauptsachlicher Zweck die Umgehung der Besteuerung von Vermögenswerten nach den Bestimmungen dieses Abkommens ist, weder selber verwalten noch deren Verwendung unterstutzen.

3. Ungeachtet dessen, dass die betroffene Person Schuldner der Steuer nach Artikel 18 Absatz 1 ist, ist eine liechtensteinische Zahlstelle, die in Widerspruch zu Absatz 2 gehandelt hat, zur Bezahlung eines Betrages in der Hohe der umgangenen Steuer nach Artikel 18 Absatze 1 und 2 an die zuständige liechtensteinische Behörde verpflichtet. Die zuständige liechtensteinische Behörde leitet diesen Betrag an die zuständige österreichische Behörde weiter. Die liechtensteinische Zahlstelle kann gegen eine an einer Struktur nach Absatz 2 beteiligte betroffene Person Ruckgriff nehmen.

Hat die Republik Osterreich die auf den Ertragen von Vermögenswerten betroffener Personen geschuldete Steuer sowohl von der betroffenen Person als auch nach dieser Bestimmung von der liechtensteinischen Zahlstelle bezogen, so nimmt die zuständige österreichische Behörde im Ausmaß des doppelten Bezuges eine Ruckerstattung an die liechtensteinische Zahlstelle vor.

4. Absatz 3 kommt nur dann zur Anwendung, wenn im konkreten Einzelfall eindeutige und direkte Beweise vorliegen.

5. Ergibt sich, dass liechtensteinische Zahlstellen Meldungen oder Auskünfte nach diesem Abkommen unrichtig zu Lasten des Abgabenanspruches der Republik Osterreich erteilt haben, hat dies die zuständige österreichische Behörde der zuständigen liechtensteinischen Behörde mitzuteilen.

Teil 4

Intransparente Vermögensstrukturen

Art. 33 Erhebung und Hohe der österreichischen Stiftungseingangssteuer

Art. 33

Im Falle einer Offenlegung gemäß Paragraph 2 Absatz 1 Buchstabe b StiftEG, in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2012, BGBl I Nr. 112/2011, sowie der Beibringung der Informationen und Unterlagen, die für eine dem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b entsprechende Beurteilung erforderlich sind, betragt die Stiftungseingangssteuer bei Zuwendungen betroffener Personen ungeachtet der Bestimmungen des österreichischen innerstaatlichen Rechts, ausgenommen Paragraph 1 Absatz 5 und 6 StiftEG, oder anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen 5 Prozent. Wird jedoch die Vermögensstruktur im jeweiligen Kalenderjahr nach den Bestimmungen des Artikels 64 SteG besteuert, betragt die Stiftungseingangssteuer 7,5 Prozent. Artikel 34 Absatz 3 gilt sinngemäß.

Art. 34 Erhebung und Hohe der Eingangssteuer

Art. 34

1. In Fällen, die nicht unter Artikel 33 fallen, erheben liechtensteinische Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii von Zuwendungen betroffener Personen an eine intransparente Vermögensstruktur eine der österreichischen Stiftungseingangssteuer entsprechende Steuer (nachfolgend „Eingangssteuer“ genannt).

2. Der Steuersatz für die Eingangssteuer betragt 7,5 Prozent. Wird jedoch die Vermögensstruktur im jeweiligen Kalenderjahr nach den Bestimmungen des Artikels 64 SteG besteuert, betragt die Eingangssteuer 10 Prozent.

3. Wird einer Vermögensstruktur, für die im Zeitpunkt einer Zuwendung eine Steuer gemäß Artikel 33 oder Absatz 2 entrichtet worden ist, der Status als Privatvermögensstruktur gemäß Artikel 64 SteG zuerkannt, gilt das in den vergangenen 10 Jahren zugewendete Vermögen als erneut zugewendet. Die Besteuerung dieser Zuwendung erfolgt unter Anwendung eines Steuersatzes in Hohe von 2,5 Prozent.

4. Schuldner der Eingangssteuer sind die betroffene Person und die empfangende intransparente Vermögensstruktur zur ungeteilten Hand.

5. Mit der Erhebung der Eingangssteuer gilt die österreichische Stiftungseingangssteuer als abgegolten.

Art. 35 Erhebung und Hohe der Zuwendungssteuer

Art. 35

1. Liechtensteinische Zahlstellen erheben von Zuwendungen intransparenter Vermögensstrukturen an betroffene Personen einen der österreichischen Einkommensteuer entsprechenden Betrag (nachfolgend „Zuwendungssteuer“ genannt).

2. Schuldner der Zuwendungssteuer sind die betroffene Person und die zuwendende intransparente Vermögensstruktur zur ungeteilten Hand. Der Steuersatz betragt 25 Prozent. Für Zuwendungen nach dem 31. Dezember 2016 beträgt der Steuersatz 27,5 Prozent. Werden Vermögenswerte zugewendet, die bereits einer laufenden Besteuerung in Liechtenstein unterlegen sind, wird die liechtensteinische Steuer auf die Zuwendungssteuer angerechnet.

3. Mit der Erhebung der Zuwendungssteuer gilt die österreichische Einkommensteuer für Zuwendungen als abgegolten. Im Veranlagungsverfahren in der Republik Osterreich gilt die Zuwendungssteuer als in der Republik Osterreich erhobene Kapitalertragsteuer nach Paragraph 93 EStG.

4. Die Bestimmungen des Paragraphen 27 Absatz 5 Ziffer 8 und 9 EStG kommen bei Erhebung der Zuwendungssteuer nicht zur Anwendung. Davon abweichend kommen die Bestimmungen des Paragraphen 27 Absatz 5 Ziffer 9 EStG ausnahmsweise dann zur Anwendung, wenn die intransparente Vermögensstruktur aufgelöst wird, weil der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist; dabei ist für bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens getätigte Zuwendungen an die intransparente Vermögensstruktur höchstens das relevante Kapital gemäß Artikel 8 Absatz 6 in Abzug zu bringen.

Art. 35a

Steuersatzänderungen

1. Die zuständige österreichische Behörde informiert die zuständige liechtensteinische Behörde schriftlich über Steuersatzänderungen im österreichischen Recht, die die Zuwendungssteuer betreffen.

2. Artikel 19 Absatz 2 gilt sinngemäß.

Art. 36 Freiwillige Meldung

Art. 36

1. Ermächtigt die betroffene Person eine liechtensteinische Zahlstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii ausdrücklich, der zuständigen österreichischen Behörde die im Kalenderjahr getätigten Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur und/oder von einer intransparenten Vermögensstruktur zu melden, so nimmt diese Zahlstelle anstelle der Erhebung der Eingangssteuer und/oder Zuwendungssteuer eine Meldung vor.

2. Die Meldung umfasst folgende Angaben:

a) Identität (Name und Geburtsdatum bzw. Firma) und Wohnsitz bzw. Sitz der betroffenen Person;

b) soweit bekannt die österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder die österreichische Sozialversicherungsnummer;

c) Name und Anschrift der liechtensteinischen Zahlstelle;

d) Name und Anschrift der intransparenten Vermögensstruktur;

e) Art und Hohe jeder im betreffenden Steuerjahr getätigten Zuwendung;

f) betreffendes Steuerjahr.

Art. 37 Administrative Bestimmungen

Art. 37

1. Die liechtensteinischen Zahlstellen überweisen die nach Teil 4 dieses Abkommens erhobenen Steuern jeweils spätestens vier Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins an die zuständige liechtensteinische Behörde. Die Deklaration erfolgt mittels einer gesonderten Aufstellung der Bemessungsgrundlagen für die Eingangs- und Zuwendungssteuer.

2. Die zuständige liechtensteinische Behörde leitet diese Steuern jeweils spätestens fünf Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins in jeweils einer Zahlung für die Eingangs- und Zuwendungssteuer an die zuständige österreichische Behörde weiter, wobei die zuständige liechtensteinische Behörde eine Bezugsprovision von 0,5 Prozent behalt.

3. Die Steuerbetrage der Eingangs- und Zuwendungssteuer werden von den liechtensteinischen Zahlstellen in Euro berechnet, abgezogen und an die zuständige liechtensteinische Behörde überwiesen. Erfolgt die Konto- oder Depotführung nicht in dieser Wahrung, so nimmt die liechtensteinische Zahlstelle die Umrechnung zum aktuellen Devisentageskurs publiziert durch die SIX AG an dem für die Berechnung maßgebenden Stichtag vor. Die zuständige liechtensteinische Behörde leitet die Steuer ebenfalls in Euro an die zuständige österreichische Behörde weiter.

4. In Fällen der freiwilligen Meldung nach Artikel 36 übermitteln die liechtensteinischen Zahlstellen die Angaben nach Artikel 36 Absatz 2 jeweils spätestens fünf Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins an die zuständige liechtensteinische

Behörde. Diese leitet die Angaben automatisch einmal pro Jahr spätestens acht Monate nach dem Ende des Steuerjahres Liechtensteins an die zuständige österreichische Behörde weiter.

Art. 38 Bescheinigung der liechtensteinischen Zahlstelle

Art. 38

1. Die liechtensteinische Zahlstelle erstellt zuhanden der betroffenen Person jährlich, sowie bei Wechsel der Zahlstelle und bei Untergang der Vermögensstruktur eine Bescheinigung, die namentlich Angaben nach den Artikeln 33 bis 35 ausweist. Diese Bescheinigung hat einem festgelegten Muster zu entsprechen. Artikel 15 letzter Satz gilt sinngemäß.

2. Die Republik Osterreich akzeptiert die Bescheinigungen der liechtensteinischen Zahlstellen nach Absatz 1 als Bescheinigungen für steuerliche Zwecke.

Art. 39 Wechsel der Zahlstelle

Art. 39

Wird die Verwaltung einer intransparenten Vermögensstruktur von einer liechtensteinischen Zahlstelle auf eine andere liechtensteinische Zahlstelle übertragen, hat die übertragende Zahlstelle der übernehmenden Zahlstelle sämtliche für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage nach den Artikeln 33 bis 35 relevanten Daten mitzuteilen.

Art. 40 Missbrauchsbestimmung

Art. 40

Die Missbrauchsbestimmung des Artikels 32 ist sinngemäß auf Teil 4 anzuwenden.

Teil 5

K ontrolle

Art. 41 Kontrolle

Art. 41

1. Die zuständige liechtensteinische Behörde fuhrt bei den liechtensteinischen Zahlstellen Kontrollen durch. Gegenstand der Kontrollen ist die Einhaltung der Pflichten, die sich für liechtensteinische Zahlstellen aus diesem Abkommen ergeben.

2. Sie führt Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 2 dieses Abkommens innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens durch. Die Kontrollen sollen eine repräsentative Auswahl liechtensteinischer Zahlstellen erfassen.

3. Kontrollen im Zusammenhang mit Teil 3 und Teil 4 dieses Abkommens werden regelmäßig durchgeführt.

4. Die zuständige liechtensteinische Behörde informiert die zuständige österreichische Behörde jeweils in einem zusammenfassenden Bericht über die Resultate und wichtigsten Erkenntnisse der im Vorjahr gestutzt auf diesen Artikel durchgeführten Kontrollen.

Art. 42 Besondere Kontrolle mit Bezug auf Teil 2 dieses Abkommens bei Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii

Art. 42

1. Die Einhaltungen der Verpflichtungen, die sich für Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii mit Bezug auf Teil 2 dieses Abkommens ergeben, wird durch rechtlich, wirtschaftlich und persönlich unabhängige Prüfer kontrolliert.

2. Die zuständige liechtensteinische Behörde bestimmt den im jeweiligen Kontrollverfahren einzusetzenden Prüfer. Der Prüfer ist eine qualifizierte Fachperson. Als Prüfer zugelassen sind Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften, die über eine Bewilligung der liechtensteinischen Finanzmarktaufsicht nach dem Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaften in Liechtenstein verfugen oder Mitglied der österreichischen Kammer der Wirtschaftstreuhänder mit dem Berechtigungsumfang als Wirtschaftsprüfer im Sinne des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes sind. Das Verfahren zur Bestellung der Prüfer richtet sich nach dem Verfahren zur Beauftragung von Wirtschaftsprüfern, Revisionsgesellschaften und spezialgesetzlichen Revisionsstellen zur Durchführung von Kontrollen nach der liechtensteinischen Sorgfaltspflichtgesetzgebung.

3. Dem Prüfer ist unbeschränkter Zugang zu allen Informationen, die er zur Durchführung der Kontrolle als notwendig erachtet, zu gewahren. Er hat über die im Rahmen seiner Kontrolltätigkeit gemachten Feststellungen Stillschweigen zu bewahren.

4. Die Kontrolle nach Absatz 1 der Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii wird frühestens nach einem Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens durchgeführt und ist spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens abzuschließen.

5. Der Prüfer reicht bei der zuständigen liechtensteinischen Behörde einen Kontrollbericht ein, der die folgenden Informationen enthalt:

a) die Bezeichnung des Repräsentanten, der einer Kontrolle unterzogen wurde;

b) den Einhaltungsgrad der Verpflichtungen, und zwar auf statistisch signifikante Weise.

6. Die zuständige liechtensteinische Behörde sammelt die Kontrollberichte, erstellt Statistiken und verfasst eine jährliche zusammenfassende Übersicht auf anonymer Basis, die der zuständigen österreichische Behörde übermittelt wird.

7. Die zuständige liechtensteinische Behörde meldet schwerwiegende oder wiederholte Verstöße der zuständigen Aufsichts- oder Disziplinarbehörde.

Art. 43 Besondere Kontrolle mit Bezug auf Teil 4 dieses Abkommens bei Zahlstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii

Art. 43

1. Die zuständige liechtensteinische Behörde meldet im sechsten Monat nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres auf anonymer Basis der zuständigen österreichischen Behörde die Anzahl der liechtensteinischen intransparenten Vermögensstrukturen.

2. Bei 10 Prozent maximal jedoch 20 Fällen pro Kalenderjahr der unter Absatz 1 genannten liechtensteinischen intransparenten Vermögensstrukturen erfolgt eine gemeinsame Kontrolle der Erfüllung der Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b dieses Abkommens sowie für die vergangenen 5 Steuerjahre der ordnungsgemäßen Entrichtung der Steuern gemäß Teil 4 dieses Abkommens durch einen Prüfungsausschuss im Sinne des Artikels 44 dieses Abkommens. Die Auswahl der zu prüfenden Vermögensstrukturen erfolgt nach dem Zufallsprinzip und gilt als Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraphen 29 Absatz 3 Buchstabe a FinStrG. Der gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 49 kann gegebenenfalls die Anzahl der zu prüfenden Falle anpassen.

3. Die liechtensteinische Behörde übermittelt dem Prüfungsausschuss alle Angaben, Beweismittel und Schriftstucke, die nach Ansicht der liechtensteinischen Behörde oder des Prüfungsausschusses für die Entscheidungsfindung nützlich sein können. Die liechtensteinische Behörde hat jeder Aufforderung des Prüfungsausschusses Angaben, Beweismittel oder Schriftstucke zu übermitteln, nachzukommen. Alle Informationen, die der Prüfungsausschuss im Zuge dieses Prüfungsverfahrens erhalt, sind geheim zu halten und dürfen durch den Prüfungsausschuss ausschließlich für Zwecke dieses Prüfungsverfahrens verwendet werden.

4. Der Prüfungsausschuss beurteilt die zu prüfenden Falle innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt der Informationen gemäß Absatz 3, längstens jedoch innerhalb von 12 Monaten, und berichtet darüber in anonymisierter Form den zuständigen Behörden. Kommt der Prüfungsausschuss zum Ergebnis, dass es sich bei einer Vermögensstruktur nicht um eine intransparente Vermögensstruktur handelt oder dass die Steuern gemäß Teil 4 dieses Abkommens nicht ordnungsgemäß entrichtet wurden, sind die Informationen gemäß Absatz 3 unter sinngemäßer Anwendung der im liechtensteinischen Amtshilfeverfahren vorgesehenen Rechtsschutzinstrumente von der zuständigen liechtensteinischen Behörde an die zuständige österreichische Behörde zu übermitteln.

5. Alle vom Prüfungsausschuss durchgeführten Verfahren sind vertraulich und werden in Liechtenstein durchgeführt.

Art. 44 . Prüfungsausschuss zur Durchführung der Kontrolle gemäß Artikel 43

Art. 44

1. Zur Durchführung der gemeinsamen Kontrolle nominieren die Vertragsstaaten mit Inkrafttreten dieses Abkommens die für die Durchführung der Kontrolle erforderlichen unabhängigen Ausschussmitglieder. Ausschussmitglieder eines Vertragsstaates sind unabhängige Personen, die entweder die Voraussetzungen für die Ausübung richterlicher Aufgaben in ihrem Land erfüllen oder Steuerexperten von allgemein anerkannter Kompetenz sein müssen. Die Vertragsstaaten können in begründeten Fällen ein vom anderen Vertragsstaat nominiertes Ausschussmitglied ablehnen.

2. Der Prüfungsausschuss besteht grundsätzlich aus 5 Mitgliedern (jeweils 2 Mitglieder aus einem der beiden Vertragsstaaten und 1 Vorsitzender) und wird erstmals mit Inkrafttreten des Abkommens eingesetzt. Die Mitglieder Wahlen eine Person als Vorsitzenden. Der Vorsitzende stammt jährlich alternierend aus dem einen oder dem anderen Vertragsstaat. Der gemeinsame Ausschuss gemäß Artikel 48 kann gegebenenfalls die Anzahl der Mitglieder reduzieren.

3. Die Kosten des Verfahrens des Prüfungsausschusses werden zu gleichen Teilen von den beteiligten Vertragsstaaten getragen.

Teil 6

Schlussbestimmungen

Art. 45 Reziproke Maßnahmen der Republik Osterreich

Art. 45

Liechtenstein kann zum Zweck der Sicherung der Besteuerung von Kapitalertragen, die in Liechtenstein ansässige Personen bei Zahlstellen in der Republik Osterreich erzielen, von der Republik Osterreich im Rahmen der grundsätzlichen Gegenseitigkeit dieses Abkommens die Einführung entsprechender Maßnahmen verlangen. Diese sind so auszugestalten, wie sie die Republik Osterreich gegenüber anderen Staaten anwendet. Die Modalitäten werden in einer Vereinbarung zwischen den Vertragsstaaten festgelegt.

Art. 46 Verwendung von Informationen

Art. 46

1. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat im Rahmen der Durchführung dieses Abkommens erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die aufgrund des innerstaatlichen Rechts dieses Staats beschafften Informationen und dürfen nur den Personen und Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zuganglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder der Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der vom Abkommen betroffenen Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen.

2. Ein Vertragsstaat kann zur Durchführung dieses Abkommens erhaltene Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Vertragsstaaten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige Behörde des übermittelnden Vertragsstaates dieser anderen Verwendung zugestimmt hat.

3. Die in diesem Artikel enthaltenen Verwendungsbeschränkungen gelten nicht in Fallen einer freiwilligen Meldung nach den Artikeln 10 und 21.

Art. 47 Durchführung dieses Abkommens

Art. 47

Die Vertragsstaaten treffen alle zur Umsetzung dieses Abkommens notwendigen Maßnahmen, insbesondere den Erlass von Verfahrens-, Haftungs- und Strafvorschriften.

Art. 48 Konsultation

Art. 48

1. Bestehen zwischen den zuständigen Behörden hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens im Einzelfall Schwierigkeiten, so konsultieren sich die zuständigen Behörden und bemühen sich um Verständigung auf eine Lösung. Können sie sich nicht auf eine Losung einigen, so legen sie die Angelegenheit dem gemeinsamen Ausschuss vor.

2. Die zuständige österreichische Behörde informiert die zuständige liechtensteinische Behörde über Änderungen des österreichischen Rechts zur Besteuerung von Ertragen, die durch dieses Abkommen erfasst werden.

3. Die zuständigen Behörden informieren sich gegenseitig über Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens beeinträchtigen konnten. Hierzu gehören auch Informationen über einschlägige Abkommen, die ein Vertragsstaat mit einem Drittstaat abgeschlossen hat, insbesondere solche, die die Anwendung von Artikel 2 Buchstabe f und g und Artikel 20 betreffen.

Art. 49 Gemeinsamer Ausschuss

Art. 49

1. Die Vertragsstaaten setzen mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens einen paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern beider Vertragsstaaten besetzten gemeinsamen Ausschuss ein.

2. Der gemeinsame Ausschuss legt Form und Inhalt der in diesem Abkommen vorgesehenen Bescheinigungen fest.

3. Zusätzlich zu den dem gemeinsamen Ausschuss in anderen Bestimmungen dieses Abkommens übertragenen Aufgaben nimmt dieser folgende Funktionen wahr:

a) Überprüfen des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses Abkommens;

b) Analyse von relevanten Entwicklungen;

c) Abgabe von Empfehlungen an die Vertragsstaaten zur Änderung oder Revision dieses Abkommens.

Art. 50 Außerordentliche Umstande

Art. 50

Gefährden außerordentliche Umwälzungen auf den Finanzmarkten die Durchführung dieses Abkommens, so treten die Vertragsstaaten in Konsultation und treffen gemeinsam geeignete Maßnahmen.

Art. 51 Anhang

Art. 51

Der Anhang I ist ein integraler Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 52 Inkrafttreten

Art. 52

1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind. Das Abkommen tritt am 1. Janner des dem Eingang der späteren dieser Notifikationen folgenden Kalenderjahres in Kraft.

2. Bezüglich des Teils 3 und 4 dieses Abkommens werden Zahlungen und Zuwendungen erfasst, die ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens geleistet werden.

3. Teil 3 dieses Abkommens gilt nur für sämtliche Konten oder Depots (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g) von Vermögensstrukturen (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m), die bis spätestens 31. Dezember 2016 errichtet wurden.

Art. 53 Kündigung und Aufhebung

Art. 53

1. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt wird.

2. Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen durch Notifikation an den anderen Vertragsstaat zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren kundigen.

3. Beeinträchtigt ein Vertragsstaat die Wirkung dieses Abkommens in schwerwiegender Weise, so kann der andere Vertragsstaat dieses Abkommen durch Notifikation unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Vor der Notifikation informiert er den gemeinsamen Ausschuss und belegt gegenüber diesem die Beeinträchtigung dieses Abkommens durch den anderen Vertragsstaat.

4. Absatz 3 gilt sinngemäß, falls eine Steuersatzänderung nach Artikel 19 Absatz 2 oder Artikel 35a nicht nachvollzogen wird.

5. Im Falle einer Kündigung dieses Abkommens:

a) bleiben die Ansprüche der betroffenen Person nach Artikel 22 unberührt;

b) erstellt Liechtenstein bei Ende der Anwendbarkeit dieses Abkommens eine Schlussabrechnung und tätigt eine abschließende Zahlung an die Republik Osterreich.

Geschehen zu Vaduz, am 29. Janner 2013, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Anhang I

Anl. 1

Berechnung des Steuerbetrages

Anl. 1

wobei

K 9 ' = K r + K r ・ r

K10' = Kr + Kr ・ 2 ・ r

___________________________________________________________________

Um Negativsteuern zu verhindern, gilt:

Falls , wird diese Größe gleich null gesetzt.

Der erhöhte Steuerbetrag SB' errechnet sich wie folgt:

Falls sl

0.30 (d.h. 30 %) und:

falls 2 Mio.

Kr

4 Mio., dann gilt sl' = 0.32

falls 4 Mio.

Kr

6 Mio., dann gilt sl' = 0.34

falls 6 Mio.

Kr

8 Mio., dann gilt sl' = 0.36

falls 8 Mio.

Kr, dann gilt sl' = 0.38

Es gilt SB' = sl'

Kr.

Artikel 8 Absatz 5 legt fest, dass die Einmalzahlung in Euro berechnet wird. Alle Betrage in diesem Anhang sind somit in Euro.

SB Steuerbetrag
SB' Erhöhter Steuerbetrag
s Steuersatz (30 %)
sl Steuerbelastung
sl' Erhöhte Steuerbelastung
K r Relevantes Kapital
n Anzahl Jahre der Bankbeziehung vor dem 31.12.2011, 0 n 8
K b Kapitalbestand am Ende des Jahres, in dem die Bankbeziehung eröffnet wurde. Für Bankbeziehungen, die vor dem 01.01.2004 eröffnet wurden, ist der Kapitalbestand am 31.12.2003 maßgebend.
i Jahr i, 1 i 10, wobei das Jahr 1 am 01.01.2004 beginnt
K i Kapitalbestand am Ende des Jahres i
K 8 Kapitalbestand am Ende des achten Jahres (31.12.2011)
K 10 Kapitalbestand am Ende des zehnten Jahres (31.12.2013)
K 9 ', K 10 ' Fiktives Kapital am Ende des neunten (31.12.2012), resp. des zehnten Jahres (31.12.2013)
R Rendite (3 % per annum)
S min Minimalsteuersatz (15 %)

Schlussakte

Anl. 2

_____________________________________________________________________________________

zum Abkommen zwischen der Republik Osterreich und dem Fürstentum Liechtenstein Uber Zusammenarbeit im Bereich der Steuern.

Die Bevollmächtigten haben die folgenden Erklärungen angenommen, welche dieser Schlussakte beigefugt sind:

1. Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zu anderen Abgeltungssteuerabkommen

2. Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Umsetzung von Teil 3 dieses Abkommens

3. Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zu reziproken Maßnahmen der Republik Osterreich

4. Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Wirkung der freiwilligen Meldung nach Artikel 11 dieses Abkommens

5. Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Behandlung von Trusts

6. Erklärung des Fürstentums Liechtenstein zur Umsetzung von Teil 2 dieses Abkommens

7. Erklärung des Fürstentums Liechtenstein zu Art. 35 Abs. 4

8. Erklärung der Republik Osterreich betreffend den Erwerb entwendeter Daten von Kunden liechtensteinischer Finanz intermediäre

Unterzeichnet in Vaduz, am 29. Janner 2013, in zwei Exemplaren in deutscher Sprache.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zu anderen Abgeltungssteuerabkommen

Anl. 2

Die Vertragsstaaten erklären, dass bei Abschluss weiterer Abkommen über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern mit anderen Staaten diejenigen Vermögenswerte, die das Abkommen zwischen der Republik Osterreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern erfasst, vom Anwendungsbereich dieser weiteren Abkommen ausgenommen werden sollten. Durch solche weitere Abkommen dürfen die Grundsatze des Abkommens zwischen der Republik Osterreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern nicht unterwandert werden.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Umsetzung von Teil 3 dieses Abkommens

Anl. 2

Die Vertragsstaaten erklären, dass sie zugig nach der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Osterreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern eine so genannte Konkordanztabelle zur Unterstützung der praktischen Anwendung dieses Abkommens vereinbaren werden. Sie erklären weiter, dass liechtensteinische Zahlstellen, denen die Anwendung der liechtensteinischen-österreichischen Konkordanztabelle im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens erhebliche Schwierigkeiten bereiten wurde, bis zum 31. Dezember 2014 statt auf die liechtensteinisch-österreichische gültig auf die schweizerisch-österreichische Konkordanztabelle abstellen dürfen (vgl. Anhang II des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Osterreich über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt vom 13. April 2012). Dies gilt sinngemäß hinsichtlich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Veräußerungsgewinne, insbesondere für die Berücksichtigung von Anschaffungsnebenkosten gemäß Artikel 23 Absatz 1, für die Berücksichtigung von Aufwendungen, die unmittelbar im sachlichen Zusammenhang mit der Veräußerung anfallen sowie für die Besteuerung thesaurierter Veräußerungsgewinne gemäß Artikel 27 Buchstabe b. Ab dem 1. Janner 2015 müssen alle liechtensteinischen Zahlstellen die liechtensteinisch-österreichische Konkordanztabelle zur Anwendung bringen.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zu reziproken Maßnahmen der Republik Österreich

Anl. 2

Die Vertragsstaaten erklären, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Osterreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern unter reziproken Maßnahmen der Republik Osterreich solche Maßnahmen zu verstehen sind, wie sie die Republik Osterreich in Anwendung der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinsertragen gegenüber anderen Staaten anwendet.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Wirkung der freiwilligen Meldung nach Artikel 11 dieses Abkommens

Anl. 2

Die Vertragsstaaten erklären, dass

1. die im Artikel 11 des Abkommens zwischen der Republik Osterreich und dem Fürstentum Liechtenstein über Zusammenarbeit im Bereich der Steuern vereinbarte Wirkung der freiwilligen Meldung als Selbstanzeige nach der vollständigen Offenlegung der für die Feststellung der Verkürzung bedeutsamen Umstande die Voraussetzungen des Paragraphen 29 Absatz 2 FinStrG erfüllt und

2. dass die für die Entrichtung der geschuldeten Betrage vorgesehene Frist des Paragraphen 29 Absatz 2 FinStrG erst ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der geschuldeten Betrage durch die zuständige österreichische Behörde zu laufen beginnt.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Behandlung von Trusts

Anl. 2

Die Vertragsstaaten erklären, dass in Liechtenstein verwaltete Trusts mit und ohne Persönlichkeit vom Anwendungsbereich des Abkommens erfasst sind, sofern der für die Abkommensanwendung allgemein erforderliche Bezug zu Osterreich vorliegt. Trusts ohne Persönlichkeit werden unter dem Abkommen wie andere transparente Strukturen behandelt und somit findet Teil 3 auf die gesamten verwalteten Vermögenswerte im Sinne des Abkommens Anwendung.

Erklärung des Fürstentums Liechtenstein zur Umsetzung von Teil 2 dieses Abkommens

Anl. 2

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Osterreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern ihre Erwartung, dass aufgrund der Regelung in Teil 2 dieses Abkommens das Gros der Einmalzahlungen im Verlaufe des Jahres 2014 an die Republik Osterreich ausbezahlt werden kann. Sie wird die erwartete Entwicklung auf geeignete Weise mit angemessenen Mitteln unterstutzen.

Erklärung des Fürstentums Liechtenstein zu Art. 35 Abs. 4

Anl. 2

Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein erklärt, dass die Erreichung oder Nichterreichbarkeit des Stiftungszwecks und eine darauf abstützende Auflösung einer Stiftung rechtsgültig nur im Einklang mit Art. 552 § 39 des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechts vorgenommen werden kann. Somit bedarf es zur Feststellung, ob der Stiftungszweck erreicht oder nicht mehr erreichbar ist, jeweils einer Beurteilung der Umstande des Einzelfalls. Eine willkürliche Auflösung einer Stiftung ist gesetzeswidrig.

Erklärung der Republik Österreich betreffend den Erwerb entwendeter Daten von Kunden liechtensteinischer Finanzintermediäre

Anl. 2

Die Regierung der Republik Osterreich erklärt anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Osterreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern, dass sich die österreichischen Finanzbehörden nicht aktiv um den Erwerb von bei liechtensteinischen Finanz intermediären entwendeten Kundendaten bemühen werden.

Anl. 3

Die Bevollmächtigten haben die folgende Erklärung angenommen:

Gemeinsame Erklärung der Vertragsstaaten zur Weitergeltung der nicht geänderten Bestimmungen des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern (im Folgenden als „Steuerabkommen“ bezeichnet)

Anl. 3

Die Vertragsstaaten erklären, dass die nicht geänderten Bestimmungen des Steuerabkommens weiterhin unverändert Gültigkeit haben. Dies betrifft insbesondere die Regelungen über die Stiftungseingangsbesteuerung und die Voraussetzungen für die steuerliche Intransparenz von Vermögensstrukturen.

Unterzeichnet in Wien, am 17. Oktober 2016, in zwei Exemplaren in deutscher Sprache.

Erklärung der Republik Österreich anlässlich der Unterzeichnung des Protokolls zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern

Anl. 3

Das Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern kann für Österreich erst nach Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren in Kraft treten. Sollte die österreichische Notifikation gemäß Art. II Abs. 1 des Protokolls erst nach dem in Art. II Abs. 2 genannten Zeitpunkt erfolgen, so tritt das Protokoll erst ab dem Datum des Empfangs der österreichischen Notifikation durch das Fürstentum Liechtenstein in Kraft und wird von der Republik Österreich rückwirkend ab dem in Art. II Abs. 2 genannten Zeitpunkt angewendet.