Die Bevollmächtigten haben die folgende Erklärung angenommen:
Die Vertragsstaaten erklären, dass die nicht geänderten Bestimmungen des Steuerabkommens weiterhin unverändert Gültigkeit haben. Dies betrifft insbesondere die Regelungen über die Stiftungseingangsbesteuerung und die Voraussetzungen für die steuerliche Intransparenz von Vermögensstrukturen.
Unterzeichnet in Wien, am 17. Oktober 2016, in zwei Exemplaren in deutscher Sprache.
Das Protokoll zur Abänderung des am 29. Jänner 2013 in Vaduz unterzeichneten Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über die Zusammenarbeit im Bereich der Steuern kann für Österreich erst nach Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren in Kraft treten. Sollte die österreichische Notifikation gemäß Art. II Abs. 1 des Protokolls erst nach dem in Art. II Abs. 2 genannten Zeitpunkt erfolgen, so tritt das Protokoll erst ab dem Datum des Empfangs der österreichischen Notifikation durch das Fürstentum Liechtenstein in Kraft und wird von der Republik Österreich rückwirkend ab dem in Art. II Abs. 2 genannten Zeitpunkt angewendet.
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