1. Ermächtigt die betroffene Person eine liechtensteinische Zahlstelle gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer ii ausdrücklich, der zuständigen österreichischen Behörde die im Kalenderjahr getätigten Zuwendungen an eine intransparente Vermögensstruktur und/oder von einer intransparenten Vermögensstruktur zu melden, so nimmt diese Zahlstelle anstelle der Erhebung der Eingangssteuer und/oder Zuwendungssteuer eine Meldung vor.
2. Die Meldung umfasst folgende Angaben:
a) Identität (Name und Geburtsdatum bzw. Firma) und Wohnsitz bzw. Sitz der betroffenen Person;
b) soweit bekannt die österreichische Finanzamts- und Steuernummer und/oder die österreichische Sozialversicherungsnummer;
c) Name und Anschrift der liechtensteinischen Zahlstelle;
d) Name und Anschrift der intransparenten Vermögensstruktur;
e) Art und Hohe jeder im betreffenden Steuerjahr getätigten Zuwendung;
f) betreffendes Steuerjahr.
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