Vorwort
ARTIKEL 1
Art. 1
Die Republik Bulgarien und Rumänien werden Vertragsparteien des am 11. Oktober 2004 in Luxemburg unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Tadschikistan andererseits (nachstehend „Abkommen“ genannt) und nehmen das Abkommen und die gemeinsamen Erklärungen, die Briefwechsel und die Erklärung der Republik Tadschikistan, die der am gleichen Tag unterzeichneten Schlussakte beigefügt sind, in gleicher Weise wie die anderen Mitgliedstaaten an bzw. zur Kenntnis.
ARTIKEL 2
Art. 2
Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
ARTIKEL 3
Art. 3
(1) Dieses Protokoll wird von den Gemeinschaften, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von der Republik Tadschikistan nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss der in Absatz 1 genannten Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
ARTIKEL 4
Art. 4
(1) Dieses Protokoll tritt am selben Tag in Kraft wie das Abkommen, sofern alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt sind.
(2) Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt, so tritt dieses Protokoll am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
(3) Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll bis zum Tag des Inkraft-tretens des Abkommens hinterlegt, so wird dieses Protokoll mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens des Abkommens vorläufig angewandt.
ARTIKEL 5
Art. 5
(1) Das Abkommen, die Schlussakte und die ihr beigefügten Dokumente sind in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst.
(2) Sie sind diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen des Abkommens, der Schlussakte und der ihr beigefügten Dokumente.
ARTIKEL 6
Art. 6
Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, nieder-ländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und tadschikischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten Juni zweitausendacht.