(1) Das Abkommen, die Schlussakte und die ihr beigefügten Dokumente sind in bulgarischer und rumänischer Sprache abgefasst.
(2) Sie sind diesem Protokoll beigefügt und gleichermaßen verbindlich wie die anderen Sprachfassungen des Abkommens, der Schlussakte und der ihr beigefügten Dokumente.
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