(1) Dieses Protokoll tritt am selben Tag in Kraft wie das Abkommen, sofern alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt sind.
(2) Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll bis zu diesem Zeitpunkt hinterlegt, so tritt dieses Protokoll am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist.
(3) Sind nicht alle Genehmigungsurkunden zu diesem Protokoll bis zum Tag des Inkraft-tretens des Abkommens hinterlegt, so wird dieses Protokoll mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens des Abkommens vorläufig angewandt.
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