BundesrechtInternationale VerträgeDoppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuer - Protokoll und Zusatzprotokoll (Norwegen)

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuer - Protokoll und Zusatzprotokoll (Norwegen)

In Kraft seit 01. Juni 2013
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Artikel 27 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt:

(Anm.: Es folgt der Text des Art. 27)

Artikel 2

Art. 2

Das Zusatzprotokoll 2 , das am 14. November 2005 gemeinsam mit dem Protokoll zur Abänderung des am 28. November 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet wurde, wird aufgehoben.

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2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 181/2006.

Artikel 3

Art. 3

Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg mit, dass alle rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Protokolls abgeschlossen sind. Das Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt des Empfanges der späteren der oben genannten Mitteilungen folgt. Die Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung auf alle Steuerzeiträume, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, welches jenem unmittelbar folgt, in dem dieses Protokoll in Kraft getreten ist. Artikel 27 des am 28. November 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens in der Fassung des am 14. November 2005 unterzeichneten Protokolls samt Zusatzprotokoll findet weiter Anwendung auf Veranlagungszeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls liegen.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien am 16. September 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher, norwegischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Bei Auslegungsunterschieden ist der englische Text maßgeblich.

ZUSATZPROTOKOLL

Anl. 1

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Protokolls zur Abänderung des am 28. November 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des am 14. November 2005 unterzeichneten Protokolls samt Zusatzprotokoll, das heute zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Norwegen abgeschlossen wurde, sind die Gefertigten übereingekommen, dass die folgenden Bestimmungen einen integrierenden Bestandteil des Protokolls bilden:

In Bezug auf Artikel 27 des Abkommens:

1. Die zuständige Behörde des ersuchenden Staates stellt der zuständigen Behörde des ersuchten Staates zur Darstellung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Auskünfte die folgenden Informationen zur Verfügung, wenn diese ein Auskunftsersuchen gemäß dem Abkommen stellt:

a) die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

b) eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Auskünfte einschließlich der Art und der Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte vorzugsweise vom ersuchten Staat erhalten möchte;

c) den steuerlichen Zweck, für den um die Auskünfte ersucht wird;

d) die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Auskünfte dem ersuchten Staat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Staates befinden;

e) den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Auskünfte vermutlich befinden;

f) eine Erklärung, dass der ersuchende Staat alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Auskünfte ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

2. Es besteht Einvernehmen darüber, dass die in Artikel 27 vorgesehene Amtshilfe nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen (“fishing expeditions”).

3. Es besteht Einvernehmen darüber, dass Artikel 27 Absatz 5 des Abkommens die Vertragsstaaten nicht dazu verpflichtet, Informationen im Sinne dieses Absatzes auf automatischer oder spontaner Basis auszutauschen.

4. Es besteht Einvernehmen darüber, dass zur Auslegung des Artikels 27 – neben den oben angeführten Grundsätzen – auch die aus den Kommentaren der OECD abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien am 16. September 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher, norwegischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Bei Auslegungsunterschieden ist der englische Text maßgeblich.