Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg mit, dass alle rechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Protokolls abgeschlossen sind. Das Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der dem Zeitpunkt des Empfanges der späteren der oben genannten Mitteilungen folgt. Die Bestimmungen des Protokolls finden Anwendung auf alle Steuerzeiträume, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, welches jenem unmittelbar folgt, in dem dieses Protokoll in Kraft getreten ist. Artikel 27 des am 28. November 1995 in Wien unterzeichneten Abkommens in der Fassung des am 14. November 2005 unterzeichneten Protokolls samt Zusatzprotokoll findet weiter Anwendung auf Veranlagungszeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls liegen.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien am 16. September 2009 in zwei Urschriften, jede in deutscher, norwegischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Bei Auslegungsunterschieden ist der englische Text maßgeblich.
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