BundesrechtInternationale VerträgeKulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kulturelle Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

In Kraft seit 01. August 2011
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) Die Vertragsparteien begrüßen die direkte Zusammenarbeit auf den Gebieten der Lehre und der Forschung zwischen ihren Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen.

(2) Die Vertragsparteien ermutigen zum Studium auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei. Betreffend die Studienbeiträge gelten die Rechtsvorschriften der jeweiligen Vertragspartei.

(3) Die Vertragsparteien laden Studierende, Graduierte, HochschullehrerInnen und ForscherInnen der jeweils anderen Vertragspartei ein, sich im Rahmen der jeweiligen Stipendienprogramme der anderen Vertragspartei zu bewerben. Informationen für Österreich sind unter www.grants.at abrufbar.

(4) Die Vertragsparteien ermutigen zu weiteren Kooperationen zwischen den Hochschuleinrichtungen in Österreich und Mazedonien, insbesondere hinsichtlich der Schaffung eines europäischen Hochschulraumes im Sinne des Bologna-Prozesses. In diesem Zusammenhang begrüßen die beiden Vertragsparteien eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der europäischen und regionalen Programme.

(5) Die derzeit geltenden vertraglichen Regelungen im Bereich der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie von akademischen Graden bleiben unberührt.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die Vertragsparteien unterstützen nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf den Gebieten des allgemein bildenden und berufsbildenden Unterrichtswesens, insbesondere durch folgende Maßnahmen:

a) Austausch von ExpertInnen sowie von Informations- und Dokumentationsmaterial und von Fachliteratur, insbesondere über neue Entwicklungen im Bildungsbereich;

b) Erfahrungsaustausch im Bereich der Umsetzung von EU-Initiativen im Allgemein- und Berufsbildungsbereich, auch in Kooperation mit der European Training Foundation;

c) Aktivitäten und Initiativen im Bereich der LehrerInnenfortbildung;

d) Förderung von Partnerschaften zwischen Schulen und anderen Bildungseinrichtungen;

e) Kooperation und Vernetzung von Übungsfirmen;

f) Entsendung eines/einer im öffentlichen Dienst des Entsendestaates stehenden Beauftragten für Bildungskooperation an eine offiziell anerkannte Bildungseinrichtung im Empfangsstaat.

(2) Die Durchführung dieser Maßnahmen erfolgt im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien. Dabei werden die Einzelheiten in den Programmen der Gemischten Kommission (Art. 10) festgelegt.

Artikel 3

Art. 3

(1) Ein/e auf der Grundlage des vorliegenden Abkommens entsandte/r Beauftragte/r für Bildungskooperation (Art.2(1)f) bedarf für seine/ihre Tätigkeiten, die von der zuständigen Seite genau definiert sind, keiner Beschäftigungsbewilligung im jeweiligen Empfangsstaat.

(2) Der/die Beauftragte für Bildungskooperation (Art.2(1)f) wird vom Entsendestaat besoldet, während der Empfangsstaat für die für seine/ihre Tätigkeit auf seinem Gebiet erforderlichen Voraussetzungen (Büro, Telekommunikation) aufkommt.

Artikel 4

Art. 4

(1) Die Vertragsparteien prüfen die Bedingungen, unter denen eine gegenseitige Anerkennung von Reifezeugnissen stattfinden kann. Zu diesem Zweck tauschen sie Unterlagen über die diesbezüglichen Vorschriften aus und bereiten in einem hiefür eingesetzten ExpertInnenausschuss Empfehlungen über solche Anerkennungen vor.

(2) Die derzeit geltenden vertraglichen Anerkennungsregelungen bleiben unberührt.

Artikel 5

Art. 5

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, insbesondere durch den Austausch von ExpertInnen sowie durch den Austausch von Dokumentationen und Informationsmaterial.

Artikel 6

Art. 6

(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiter zu entwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.

(2) In diesem Sinne werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten kooperieren, insbesondere

a) beim Austausch von Informationen über internationale Konferenzen und Seminare, die den Fragen der Kultur gewidmet sind und auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei stattfinden;

b) bei Gastspielen von KünstlerInnen und Ensembles und bei der Veranstaltung von Konzerten, Festspielen, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene;

c) bei der Durchführung von Ausstellungen im Rahmen der direkten Zusammenarbeit von Kulturinstitutionen;

d) bei der Förderung von Kontakten und des Informationsaustausches auf den Gebieten des Filmwesens, der künstlerischen Fotografie, der neuen Technologien und der audiovisuellen Medien;

e) bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten der Literatur und des Verlagswesens sowie bei Übersetzungen von Werken der Literatur und der Fachliteratur;

f) bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit der Bibliotheken und der Archive;

g) bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit in den Bereichen des Denkmalschutzes sowie der österreichischen Bundesmuseen mit den mazedonischen staatlichen Museen.

(3) Zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches unterstützen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kurzaufenthalte von KünstlerInnen und ExpertInnen.

Artikel 7

Art. 7

Beide Seiten begrüßen die Zusammenarbeit von Jugendorganisationen der beiden Länder, sowie den Austausch von Jugendlichen, JugendexpertInnen und JugendmultiplikatorInnen; sie weisen dabei insbesondere auf die Möglichkeiten im Rahmen des EU-Programms „JUGEND IN AKTION“ hin.

Artikel 8

Art. 8

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit zwischen den Organen der öffentlichen Verwaltung sowie von Vereinen im Bereich Körperkultur und Sport sowie den Austausch von Informationen, Dokumentationen und ExpertInnen und die Teilnahme von SportlerInnen aus ihren Staaten an internationalen Sportaktionen, die auf dem anderen Staatsgebiet veranstaltet werden.

Artikel 9

Art. 9

Im Rahmen von UNESCO und anderen internationalen Organisationen werden die Vertragsparteien die Zusammenarbeit im Bereich der Kultur und Kunst unterstützen.

Artikel 10

Art. 10

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens wird eine Gemischte Kommission gebildet, die aus den VertreterInnen der zuständigen Organe der Staaten der Vertragsparteien besteht und zu deren Tagungen auch VertreterInnen der regionalen Gebietskörperschaften eingeladen werden können. Eine Tagung der Gemischten Kommission sollte in der Regel alle vier Jahre stattfinden, wobei sie bei Bedarf von jeder Vertragspartei auch außerhalb des angeführten Zeitabstands einberufen werden kann. Die Gemischte Kommission tagt abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Mazedonien. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter/die Leiterin der Delegation jener Vertragspartei, auf deren Staatsgebiet die Tagung stattfindet.

(2) Die Gemischte Kommission evaluiert den im Rahmen dieses Abkommens verwirklichten Austausch und weitere gemeinsame Aktionen und unterbreitet Empfehlungen und Vorschläge für die künftige Zusammenarbeit, einschließlich Lösungsvorschläge für organisatorische und finanzielle Fragen.

(3) Jede Vertragspartei gibt die Zusammensetzung der Delegation ihrer VertreterInnen in der Gemischten Kommission und nachfolgende Änderungen auf diplomatischem Wege bekannt.

(4) Die Schlussfolgerungen der Gemischten Kommission werden in Form von Protokollen der Tagungen der Gemischten Kommission angenommen, auf deren Text sich beide Delegationen einigen.

Artikel 11

Art. 11

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens sind gemäß den jeweiligen Gesetzen der Parteien und den Normen des Völkerrechts anzuwenden.

(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Parteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.

Artikel 12

Art. 12

(1) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es verlängert seine Geltung für einen Zeitraum von jeweils weiteren fünf Jahren, wenn nicht eine der beiden Parteien der anderen schriftlich auf diplomatischen Weg sechs Monate vor Ablauf der Geltungsdauer mitteilt, dass sie diese Verlängerung nicht wünscht. Während der weiteren fünfjährigen Geltungsperioden kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Partei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

(2) Die Kündigung des Abkommens lässt die Umsetzung bereits begonnener Projekte und Aktivitäten unberührt.

(3) Mit beiderseitigem Einverständnis kann das Abkommen durch Notenwechsel geändert und ergänzt werden.

Geschehen zu Wien, am 19. Oktober 2010, in zwei Urschriften, jede in deutscher und mazedonischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.