(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens sind gemäß den jeweiligen Gesetzen der Parteien und den Normen des Völkerrechts anzuwenden.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Parteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
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