(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die Kenntnis der Kultur der jeweils anderen Vertragspartei zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiter zu entwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.
(2) In diesem Sinne werden die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten kooperieren, insbesondere
a) beim Austausch von Informationen über internationale Konferenzen und Seminare, die den Fragen der Kultur gewidmet sind und auf dem Staatsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei stattfinden;
b) bei Gastspielen von KünstlerInnen und Ensembles und bei der Veranstaltung von Konzerten, Festspielen, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene;
c) bei der Durchführung von Ausstellungen im Rahmen der direkten Zusammenarbeit von Kulturinstitutionen;
d) bei der Förderung von Kontakten und des Informationsaustausches auf den Gebieten des Filmwesens, der künstlerischen Fotografie, der neuen Technologien und der audiovisuellen Medien;
e) bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten der Literatur und des Verlagswesens sowie bei Übersetzungen von Werken der Literatur und der Fachliteratur;
f) bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit der Bibliotheken und der Archive;
g) bei der Förderung der direkten Zusammenarbeit in den Bereichen des Denkmalschutzes sowie der österreichischen Bundesmuseen mit den mazedonischen staatlichen Museen.
(3) Zur Entwicklung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches unterstützen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten Kurzaufenthalte von KünstlerInnen und ExpertInnen.
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