BundesrechtInternationale VerträgeGegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Tiflis (Schweiz)

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung in Tiflis (Schweiz)

In Kraft seit 01. Oktober 2011
Up-to-date

Artikel 1

Geltungsbereich

Art. 1

Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt gemäß Artikel 8 des Visakodex die Republik Österreich in Tiflis (Georgien) bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien und assoziierten Staaten des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen 2 (Schengener Durchführungsübereinkommen) gültiger Visa.

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2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 idF BGBl. I Nr. 36/2004.

Artikel 2

Verfahren

Art. 2

1 Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Biometrie die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.

2 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.

3 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.

Artikel 3

Zuständige Behörden

Art. 3

1 Zuständige schweizerische Vertretungsbehörde im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Tiflis.

2 Zuständige zentrale Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind:

a) In der Republik Österreich:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abteilung IV. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

b) In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Konsularische Direktion

Konsularische Strategien, Entwicklungen und Abkommen

3003 Bern

Artikel 4

Zusammenarbeit und Ressourcen

Art. 4

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.

Artikel 5

Gebühren

Art. 5

Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der zuständigen schweizerischen Vertretungsbehörde zu.

Artikel 6

Berichterstattung

Art. 6

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde berichtet dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Vertretung gemäß Artikel 1.

Artikel 7

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

Art. 7

1 Die Vereinbarung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2 Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.

3 Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.

Geschehen in Wien, am 28. Juni 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.