Vorwort
Art. 1
Artikel 1 |
Gegenstand und Bereiche der Zusammenarbeit |
(1) Die Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts durch ihre zuständigen Behörden bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Bekämpfung von Straftaten zusammen, sofern ein Ersuchen oder dessen Erledigung nicht den Justizbehörden vorbehalten ist.
(2) Diese Zusammenarbeit erstreckt sich insbesondere auf die Bekämpfung der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und insbesondere auf folgende Bereiche:
1. Straftaten gegen Leben und Gesundheit (die körperliche Unversehrtheit);
2. Terrorismus einschließlich dessen Finanzierung;
3. illegale Migration und Menschenhandel;
4. Herstellung und Verbreitung von kinderpornographischem Material;
5. illegaler Umgang mit Suchtgift, psychotropen Substanzen und Drogenausgangsstoffen;
6. illegale Produktion und illegaler Handel mit und Schmuggel von Waffen, Munition, Sprengstoffen und giftigen sowie nuklearen und radioaktiven Substanzen;
7. Diebstahl von Kunstgegenständen, Antiquitäten und sonstigen Gütern von
erheblichem Wert und den illegalen Handel damit;
8. Diebstahl von Kraftfahrzeugen und den illegalen Handel damit;
9. Fälschung von Geld und anderen Zahlungsmitteln sowie von Wertpapieren und
deren Inverkehrbringung;
10. Fälschung von Dokumenten und deren Inverkehrbringung;
11. Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche;
12. Computerkriminalität;
13. Korruption.
Art. 2
Artikel 2 |
Zuständige Behörden |
(1) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden mit.
(2) Jede Änderung betreffend die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 wird von den Vertragsparteien in angemessener Zeit mitgeteilt.
Art. 3
Artikel 3 |
Allgemeine Formen der Zusammenarbeit |
(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien nach diesem Abkommen erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts und umfasst insbesondere:
1. die gegenseitige Übermittlung von Informationen, deren Kenntnis zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten beitragen kann;
2. die gegenseitige Unterstützung bei der Personenfahndung, der Personenfeststellung und der Identifizierung von unbekannten Leichen;
3. die gegenseitige Unterstützung bei der Sachenfahndung;
4. die gegenseitige Hilfeleistung bei der Bekämpfung der illegalen Migration, insbesondere soweit Staatsangehörige der Vertragsparteien davon betroffen sind sowie die Schaffung der allenfalls dafür notwendigen nationalen rechtlichen wie organisatorischen Maßnahmen;
5. die abgestimmte Durchführung von polizeilichen Maßnahmen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten;
6. die Gestattung der Anwesenheit von Bediensteten der zuständigen Behörde einer Vertragspartei bei der Durchführung von polizeilichen Ermittlungshandlungen einschließlich Befragungen und Observationen zur Gefahrenabwehr durch Bedienstete der anderen Vertragspartei;
7. den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften, über die Kriminalitätsvorbeugung, über angewendete Methoden, Mittel und Techniken auf dem Gebiet der Kriminalistik sowie über den Einsatz neuer Ermittlungsmethoden, einschließlich Personalschulung sowie Opferunterstützungsprogramme;
8. den Austausch von Informationen und Analysen über Ursachen, den aktuellen Stand und Entwicklungstendenzen der Kriminalität;
9. den Austausch von Erfahrungen von Experten in bestimmten Bereichen der Kriminalitätsbekämpfung;
10. die Abhaltung von Expertentreffen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander auf Ersuchen.
(3) Informationen nach Absatz 1 teilt die zuständige Behörde einer Vertragspartei der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei im Einzelfall nach Maßgabe ihres nationalen Rechts auch ohne Ersuchen mit, sofern sie aufgrund festgestellter Tatsachen annimmt, dass diese für die Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten erforderlich sind.
(4) Sofern Informationen gemäß Absatz 3 personenbezogene Daten umfassen, werden solche Daten der anderen Vertragspartei ohne Ersuchen nur mitgeteilt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Grund zur Annahme besteht, dass diese Daten für den Empfänger zur Abwehr von konkreten Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Verhütung und Bekämpfung von Straftaten erforderlich sind.
Art. 4
Artikel 4 |
Inhalt, Form und Übermittlung von Ersuchen |
(1) Ersuchen enthalten
1. den Namen der zuständigen ersuchenden Behörde und den Namen der
zuständigen ersuchten Behörde;
2. den Gegenstand des Ersuchens;
3. den Zweck und die Begründung des Ersuchens;
4. den Sachverhalt;
5. die Beschreibung der Handlung, die den Gegenstand des Ersuchens bildet, und die rechtliche Qualifizierung dieser Handlung;
6. die Frist für die Erledigung sowie die Begründung einer Dringlichkeit;
7. die Identitätsdaten der betroffenen Person in dem zur Erledigung des Ersuchens erforderlichen Umfang, soweit bekannt;
8. alle weiteren sachdienlichen Angaben, die einer effektiven Erledigung des Ersuchens dienlich sind.
(2) Benötigt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei weitere Informationen für die Erledigung des Ersuchens, so kann sie diese bei der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei anfordern.
(3) Ersuchen und deren Erledigung erfolgen grundsätzlich schriftlich. In dringenden Fällen können Ersuchen und deren Erledigung auch mündlich mit unverzüglich darauf folgender schriftlicher Bestätigung erfolgen. Sollten Zweifel an der Echtheit oder dem Inhalt eines Ersuchens bestehen, ist eine weitere Bestätigung erforderlich.
(4) Ersuchen erfolgen in der Sprache der ersuchenden Vertragspartei unter Anschluss einer Übersetzung in die Sprache der ersuchten Vertragspartei oder in die englische Sprache. Entsprechendes gilt für die Erledigung von Ersuchen.
Art. 5
Artikel 5 |
Verbindungsbeamte |
Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte erfolgen. Der Verbindungsbeamte führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus, verfügt aber über keine Exekutivbefugnisse. Die Aufgaben des Verbindungsbeamten werden von den zuständigen Behörden nach Maßgabe des nationalen Rechts festgelegt. Die Ernennung und Entsendung von Verbindungsbeamten bedürfen nicht der Gegenseitigkeit.
Art. 6
Artikel 6 |
Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Terrorismusbekämpfung |
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 2 übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts insbesondere Informationen und Ermittlungsergebnisse über geplante und getätigte terroristische Straftaten, über terroristische Vereinigungen, über terroristische Handlungsmethoden und die verwendeten technischen Hilfsmittel sowie über die Finanzierung von terroristischen Straftaten.
Art. 7
Artikel 7 |
Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der illegalen Migration |
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 3 übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts insbesondere Informationen über Methoden und Wege der organisierten illegalen Migration und Informationen, welche die Kontrolle der Echtheit von Reisedokumenten und Visa ermöglichen.
Art. 8
Artikel 8 |
Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der mit Suchtmitteln in Verbindung stehenden Kriminalität |
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 5 übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts insbesondere
1. Erkenntnisse zu geplanten und verübten Straftaten und zu daran beteiligten Personen und Organisationen;
2. Informationen über Orte und Methoden der illegalen Erzeugung und Lagerung von Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Drogenausgangsstoffen, über eingesetzte Transportmittel und Bestimmungsorte;
3. Informationen in Zusammenhang mit der Kontrolle und Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen, um deren Abzweigung zu verhindern;
4. Informationen, einschließlich operativer und forensischer Erkenntnisse zu Suchtgiften und psychotropen Substanzen;
5. Informationen über Ermittlungsmethoden;
6. statistisches Material;
7. Informationen über neue synthetische Suchtgifte, psychotrope Substanzen und Drogenausgangsstoffe.
Art. 9
Artikel 9 |
Besondere Formen der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption und von Beamten und Bediensteten in Ausübung öffentlicher Verwaltung begangenen Korruptionshandlungen |
Im Bereich der Zusammenarbeit nach Artikel 1 Absatz 2 Ziffer 13 übermitteln die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts insbesondere Informationen und Analysen über die Verbreitung und Art von Korruptionsphänomenen, über Ursachen und Bedingungen, die im Zusammenhang mit dem Auftreten von Korruption stehen, sowie Informationen über Entwicklungstendenzen bei der Bekämpfung von Korruption und von Beamten und Bediensteten in Ausübung öffentlicher Verwaltung begangenen Korruptionshandlungen und fördern insbesondere den Austausch von Erfahrungen im Bereich der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung sowie hinsichtlich der Anwendung von Rechtsvorschriften.
Art. 10
Artikel 10 |
Zeugenschutz |
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen einander nach Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts beim Schutz von Zeugen und deren Angehörigen (in der Folge „die zu schützende Person“).
(2) Die Unterstützung umfasst insbesondere den Austausch von Informationen, die logistische Hilfe sowie die Übernahme von zu schützenden Personen.
(3) Eine gesonderte Durchführungsvereinbarung in jedem Einzelfall regelt die Modalitäten der Zusammenarbeit bei der Übernahme von zu schützenden Personen.
(4) Die zu schützende Person muss bei der ersuchenden Vertragspartei im Zeugenschutzprogramm aufgenommen sein. Die zu schützende Person wird jedoch nicht in das Zeugenschutzprogramm der ersuchten Vertragspartei aufgenommen. Bei der Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Person findet die Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei entsprechend Anwendung.
(5) Sofern erforderlich, trägt die ersuchende Vertragspartei für die zu schützenden Personen die Lebenshaltungskosten und die Kosten der anderen notwendigen Maßnahmen, um deren Durchführung diese Vertragspartei ersucht hat. Die ersuchte Vertragspartei trägt die Kosten für Personal- und Sachaufwand im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Personen.
(6) Die ersuchte Vertragspartei kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe nach vorheriger Information der ersuchenden Vertragspartei die Unterstützungsmaßnahmen beenden. Die ersuchende Vertragspartei hat in solchen Fällen die Verpflichtung, die zu schützende Person wieder zu übernehmen.
Art. 11
Artikel 11 |
Vertraulichkeit der Informationen |
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für Zwecke dieses Abkommens übermittelten Informationen und Dokumente nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Rechtsordnung geheim zu halten. Die zuständigen Behörden der empfangenden Vertragspartei gewährleisten für diese eine gleichwertige Geheimhaltung wie die zuständigen Behörden der übermittelnden Vertragspartei.
(2) Informationen und Dokumente, die im Rahmen dieses Abkommens übermittelt werden, dürfen ohne die vorherige Zustimmung der übermittelnden zuständigen Behörde nicht für andere Zwecke, als für jene, für die sie übermittelt worden sind, verwendet werden. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit das nationale Recht der übermittelnden Vertragspartei diese Verwendung zu solchen anderen Zwecken zulässt.
(3) Übermittelte Informationen und Dokumente dürfen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der übermittelnden zuständigen Behörde der übermittelnden Vertragspartei nicht an Dritte weitergegeben werden. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit das nationale Recht der übermittelnden Vertragspartei diese Übermittlung zulässt.
Art. 12
Artikel 12 |
Schutz personenbezogener Daten |
Die wechselseitige Übermittlung personenbezogener Daten (in der Folge: Daten) zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt unter Beachtung der von der übermittelnden Behörde erteilten Auflagen und nach Maßgabe folgender Grundsätze, welche gleichermaßen auf automationsunterstützt und nicht automationsunterstützt verarbeitete Daten Anwendung finden:
1. Die übermittelten Daten dürfen ohne vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörden zu keinen anderen als den der Übermittlung zugrunde liegenden Zwecken verwendet werden. Eine solche Zustimmung darf nur erteilt werden, soweit das nationale Recht der übermittelnden Vertragspartei diese Verwendung zu solchen anderen Zwecken zulässt.
2. Die übermittelten Daten sind zu löschen beziehungsweise richtig zu stellen, sobald
a) sich die Unrichtigkeit der Daten ergibt, oder
b) die übermittelnde Behörde der empfangenden Behörde mitteilt, dass die übermittelten Daten rechtswidrig ermittelt oder übermittelt worden sind, oder dass rechtmäßig übermittelte Daten gemäß dem nationalen Recht der übermittelnden Behörde zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, oder
c) die Daten nicht mehr zur Erfüllung der für die Übermittlung maßgeblichen Aufgabe benötigt werden, es sei denn, dass eine ausdrückliche Ermächtigung besteht, die übermittelten Daten zu anderen Zwecken zu verwenden.
3. Im Falle eines Ersuchens der zuständigen Behörde der übermittelnden Vertragspartei ist durch die empfangende Vertragspartei Auskunft über jegliche Verwendung der empfangenen Daten und die damit erzielten Ergebnisse zu geben.
4. Die zuständige übermittelnde Behörde stellt die Richtigkeit und Aktualität der übermittelten Daten sicher. Sie ist zudem verpflichtet, auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck sowie die Einhaltung von nach dem jeweiligen nationalen Recht geltenden Übermittlungsverboten zu achten. Zeigt sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind oder dass rechtmäßig übermittelte Daten gemäß den Rechtsvorschriften des Staates der übermittelnden Behörde zu einem späteren Zeitpunkt zu löschen sind, wird die empfangende Behörde darüber unverzüglich unterrichtet. Die solche Daten empfangende Vertragspartei hat ihrerseits umgehend die erforderliche Löschung beziehungsweise Richtigstellung durchzuführen.
5. Hat die empfangende Behörde Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig oder zu löschen sind, so unterrichtet sie die übermittelnde Behörde unverzüglich hierüber.
6. Die Vertragsparteien verwenden für die Datenübermittlung nur solche Kommunikationsmittel, die einen angemessenen Schutz der Daten vor unbefugter Kenntnisnahme oder Veränderung durch Dritte während des Datenübermittlungsvorganges gewährleisten. Die Form der Übermittlung ist so zu wählen, dass sie der Sensibilität dieser Daten ausreichend Rechnung trägt. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass zur jeweils verwendeten Kommunikationseinrichtung nur befugte Personen Zugang haben. Beamten, die auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei tätig werden, wird ein direkter Zugriff auf automationsunterstützt verarbeitete Daten der jeweils anderen Vertragspartei nicht gewährt.
7. Die empfangende Vertragspartei ist verpflichtet, die übermittelten Daten wirksam vor zufälliger oder unbefugter Vernichtung, zufälligem Verlust, unbefugter oder zufälliger Änderung oder Weitergabe, unbefugtem Zugang und unbefugter Veröffentlichung zu schützen.
8. Die übermittelnde und die empfangende Vertragspartei sind verpflichtet, jede Übermittlung beziehungsweise jeden Empfang von Daten zu protokollieren. Die Protokollierung beinhaltet den Zweck, den Inhalt und den Zeitpunkt der Übermittlung beziehungsweise des Empfangs sowie die übermittelnde beziehungsweise die empfangende Behörde. Sinngemäßes gilt für die Vernichtung von Daten. Die Protokollaufzeichnungen sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde oder unbefugte Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und drei Jahre aufzubewahren. Nach dieser Frist sind sie unverzüglich zu vernichten. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zur Kontrolle, ob die maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Datenschutz eingehalten worden sind, verwendet werden.
9. Auf Antrag hat jeder Betroffene bei Nachweis seiner Identität das Recht, grundsätzlich kostenlos und ohne unzumutbare Verzögerung Auskunft über die zu seiner Person im Rahmen dieses Abkommens übermittelten oder verarbeiteten Daten, deren Herkunft, allfällige Empfänger oder Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verwendungszweck und die Rechtsgrundlage zu erhalten. Weiters hat jeder Betroffene das Recht auf Richtigstellung unrichtiger und Löschung unzulässigerweise verwendeter Daten. Die Vertragsparteien stellen darüber hinaus sicher, dass der Betroffene sich im Fall einer behaupteten Verletzung seiner Datenschutzrechte mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht im Sinne von Artikel 6 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention) sowie eine unabhängige Kontrollstelle im Sinne von Artikel 1 des Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zum Übereinkommen des Europarates vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten wenden kann und dass ihm die Möglichkeit eröffnet wird, einen Schadenersatzanspruch oder Abhilfe anderer Art gerichtlich geltend zu machen. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte richten sich nach dem nationalen Recht der Vertragspartei, bei der sie geltend gemacht werden. Im Falle eines Ansuchens auf Geltendmachung dieser Rechte gibt die Behörde, die über die Daten verfügt, der übermittelnden Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor eine Entscheidung über das Ansuchen getroffen wird.
Art. 13
Artikel 13 |
Konsultationen |
Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien können bei Bedarf Konsultationen abhalten, um Maßnahmen der Durchführung dieses Abkommens zu erörtern.
Art. 14
Artikel 14 |
Ausnahmen |
(1) Ist eine Vertragspartei der Ansicht, dass die Erledigung eines Ersuchens oder eine andere Art der Zusammenarbeit geeignet ist, ihre Souveränität, ihre Sicherheit, ihre öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen ihres Staates zu beeinträchtigen oder gegen Grundsätze ihrer Rechtsordnung zu verstoßen, so kann sie die Zusammenarbeit ganz oder teilweise verweigern oder von bestimmten Bedingungen abhängig machen.
(2) Die ersuchende Vertragspartei ist von der Entscheidung unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.
Art. 15
Artikel 15 |
Bestreitung der Kosten |
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, trägt jede Vertragspartei die ihr aus der Anwendung dieses Abkommens entstehenden Kosten selbst.
Art. 16
Artikel 16 |
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen |
Das vorliegende Abkommen berührt Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen bi- oder multilateralen internationalen Übereinkommen, insbesondere über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen, ergeben, nicht.
Art. 17
Artikel 17 |
Streitbeilegung |
(1) Meinungsverschiedenheiten, die über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten können, werden im Weg von direkten Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.
(2) Im Falle, dass eine Einigung gemäß Absatz 1 nicht erzielt werden kann, wird die Meinungsverschiedenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung der Vertragsparteien zugeführt.
Art. 18
Artikel 18 |
Schlussbestimmungen |
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach Erhalt der letzten, auf diplomatischem Weg übermittelten Notifikation, dass die Vertragsparteien die notwendigen innerstaatlichen Verfahren für das Inkrafttreten erfüllt haben, in Kraft.
(2) Dieses Abkommen kann im beiderseitigen Einvernehmen geändert oder ergänzt werden. Änderungen und Ergänzungen treten gemäß Absatz 1 in Kraft.
(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Weg kündigen. In einem solchen Fall tritt das Abkommen sechs Monate nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft. Eine Kündigung hat keine Auswirkungen auf die im Zuge der Anwendung dieses Abkommens bereits begonnenen Projekte und Programme, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren auf diplomatischem Weg Anderes.
Geschehen zu Chisinãu am 25. September 2010 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und moldauischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.