Artikel 16 |
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen |
Das vorliegende Abkommen berührt Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus anderen bi- oder multilateralen internationalen Übereinkommen, insbesondere über Auslieferung und Rechtshilfe in Strafsachen, ergeben, nicht.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise