Artikel 2 |
Zuständige Behörden |
(1) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen Behörden mit.
(2) Jede Änderung betreffend die zuständigen Behörden gemäß Absatz 1 wird von den Vertragsparteien in angemessener Zeit mitgeteilt.
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