BundesrechtInternationale VerträgeWissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Serbien)

Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Serbien)

In Kraft seit 01. Mai 2011
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Die Vertragsparteien unterstützen in Übereinstimmung mit innerstaatlichen Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung.

Artikel 2

Art. 2

(1) Die Vertragsparteien fördern die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Beziehungen zwischen ihren staatlichen Institutionen, Hochschuleinrichtungen, den Akademien der Wissenschaften und ihren nationalen Forschungs- und Technologiezentren.

(2) Die Vertragsparteien unterstützen gemäß ihren nationalen Gesetzen die Teilnahme von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten an gemeinsamen Projekten im Rahmen bestehender und zukünftiger europäischer und internationaler Programme.

Artikel 3

Art. 3

Die in Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Formen umfassen:

1. Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;

2. Austausch von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter wissenschaftlicher Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;

3. gegenseitige Entsendung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern sowie Expertinnen und Experten zum Zweck der Durchführung von Beratungen, Vorträgen und Spezialstudien;

4. Durchführung und Unterstützung gemeinsamer bilateraler oder multilateraler wissenschaftlicher Veranstaltungen und Programme in deren Rahmen gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung gestellt werden.

Artikel 4

Art. 4

(1) Nach diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt. Jede Vertragspartei übernimmt bei gemeinsamen wissenschaftlichen Projekten gemäß Artikel 3 für die von ihr entsandten Personen die Reisekosten, für die von ihr empfangenen Personen die Aufenthaltskosten und unterstützt die empfangenen Personen bei Bedarf bei der Beschaffung einer angemessenen Unterkunft.

(2) Finanzielle Unterstützung für gemeinsame wissenschaftliche Projekte gemäß Artikel 3 wird für die Mobilität der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten zur Verfügung gestellt.

(3) Die entsendenden Institutionen der Vertragsparteien stellen sicher, dass die entsandten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie Expertinnen und Experten ausreichend krankenversichert sind.

Artikel 5

Art. 5

(1) Zur Beratung aller Fragen der Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit ein, im Folgenden Gemischte Kommission genannt.

(2) Die Aufgaben der Gemischten Kommission sind insbesondere:

1. Beratung grundsätzlicher Fragen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;

2. Vereinbarung der Gebiete und Formen der Zusammenarbeit;

3. Ausarbeitung von Empfehlungen an die gemäß Artikel 7 Absatz 1 für die Durchführung der Zusammenarbeit zuständigen Behörden der Vertragsparteien;

4. Evaluierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;

5. Regelung aller Unstimmigkeiten, welche bei der Durchführung des Abkommens entstehen könnten.

(3) Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den Kommissionstagungen beiziehen.

(4) Die Gemischte Kommission tritt in der Regel alle zwei Jahre abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zu einem gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.

(5) Die Arbeitssprache der Gemischten Kommission ist Englisch.

Artikel 6

Art. 6

Der Schutz des geistigen Eigentums für gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens wird durch Vereinbarungen zwischen den zusammenarbeitenden Institutionen der Vertragsparteien geregelt. Der Schutz des geistigen Eigentums unterliegt sowohl den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch den internationalen Abkommen über den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums, die sowohl für die Republik Österreich als auch für die Republik Serbien in Geltung stehen.

Artikel 7

Art. 7

(1) Die österreichische Seite nennt das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und die serbische Seite das Ministerium für Wissenschaft und Technologieentwicklung als jene Behörde, die jeweils für die Durchführung dieses Abkommens auf nationaler Ebene zuständig ist.

(2) Zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit im Sinne des Artikel 3 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

1. Ausschreibung zur Einreichung von Anträgen für bilaterale wissenschaftliche Kooperationsprojekte;

2. Evaluierung der gemäß Punkt 1 eingereichten Projektanträge;

3. Auswahl und Genehmigung von gemäß Punkt 2 positiv evaluierten Projektanträgen.

Artikel 8

Art. 8

Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.

Artikel 9

Art. 9

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist von jeder Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg gekündigt werden.

(3) Dieses Abkommen kann nur im Einvernehmen beider Vertragsparteien geändert beziehungsweise ergänzt werden. Änderungen beziehungsweise Ergänzungen bedürfen der schriftlichen Form.

(4) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens zieht nicht die Beendigung gemeinsamer Arbeiten, die auf seiner Grundlage durchgeführt werden und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens nicht abgeschlossen sind, nach sich.

Geschehen zu Wien, am 13.7.2010 in zwei Urschriften, jede in deutscher, serbischer und englischer Sprache, wobei alle Sprachfassungen gleichermaßen authentisch sind. Im Falle divergierender Interpretationen des Inhalts des Abkommens gilt der Text in englischer Sprache.