BundesrechtInternationale VerträgeWissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Serbien)Art. 8

Art. 8

In Kraft seit 01. Mai 2011
Up-to-date

Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.

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