(1) Zur Beratung aller Fragen der Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission für Wissenschaftlich-Technische Zusammenarbeit ein, im Folgenden Gemischte Kommission genannt.
(2) Die Aufgaben der Gemischten Kommission sind insbesondere:
1. Beratung grundsätzlicher Fragen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
2. Vereinbarung der Gebiete und Formen der Zusammenarbeit;
3. Ausarbeitung von Empfehlungen an die gemäß Artikel 7 Absatz 1 für die Durchführung der Zusammenarbeit zuständigen Behörden der Vertragsparteien;
4. Evaluierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
5. Regelung aller Unstimmigkeiten, welche bei der Durchführung des Abkommens entstehen könnten.
(3) Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Expertinnen und Experten zu den Kommissionstagungen beiziehen.
(4) Die Gemischte Kommission tritt in der Regel alle zwei Jahre abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zu einem gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.
(5) Die Arbeitssprache der Gemischten Kommission ist Englisch.
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