BundesrechtInternationale VerträgeAbkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile - 2. Zusatzprotokoll

Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Chile - 2. Zusatzprotokoll

In Kraft seit 01. Dezember 2010
Up-to-date

Art. 1

ABSCHNITT I
VERTRAGSPARTEIEN
ARTIKEL 1

Die Republik Bulgarien und Rumänien werden mit Wirkung vom 1. Januar 2007 Vertragsparteien des Abkommens.

Art. 2

ABSCHNITT II
URSPRUNGSREGELN
ARTIKEL 2

Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 Absatz 2 des Anhangs III des Abkommens werden nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs I dieses Protokolls geändert.

Art. 3

ARTIKEL 3

Anlage IV zu Anhang III des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs II dieses Protokolls.

Art. 4

ARTIKEL 4

(1) Die Bestimmungen des Abkommens werden auf Waren angewandt, die aus Chile in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Chile ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Anhangs III des Abkommens erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in Chile oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden.

(2) Die Präferenzbehandlung wird in diesen Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.

Art. 5

ABSCHNITT III
DIENSTLEISTUNGSVERKEHR UND NIEDERLASSUNG
ARTIKEL 5

Teil A des Anhangs VII des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs III dieses Protokolls.

Art. 6

ARTIKEL 6

Teil A des Anhangs VIII des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs IV dieses Protokolls.

Art. 7

ARTIKEL 7

Teil A des Anhangs IX des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs V dieses Protokolls.

Art. 8

ARTIKEL 8

Teil A des Anhangs X des Abkommens erhält die Fassung des Anhangs VI dieses Protokolls.

Art. 9

ABSCHNITT IV
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN
ARTIKEL 9

(1) Die in Anhang VII dieses Protokolls aufgeführten Stellen der neuen Mitgliedstaaten werden in die betreffenden Abschnitte des Anhangs XI des Abkommens eingefügt.

(2) Die Liste der Veröffentlichungen der neuen Mitgliedstaaten in Anhang VIII dieses Protokolls wird in Anlage 2 zu Anhang XIII des Abkommens eingefügt.

Art. 10

ABSCHNITT V
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 10

(1) Dieses Protokoll wird von der Gemeinschaft, vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und von Chile nach ihren eigenen Verfahren geschlossen.

(2) Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem alle Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3) Ungeachtet des Absatzes 2 kommen die Gemeinschaft und Chile überein, die Artikel 2, 3, 4 und 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2007 anzuwenden.

(4) Die Notifikationsurkunden sind dem Generalsekretär des Rates der Europäischen Union zu übersenden, der Verwahrer dieses Protokolls ist.

(5) Wird in einer Bestimmung dieses Protokolls, die bereits vor seinem Inkrafttreten von den Vertragsparteien angewandt wird, auf das „Inkrafttreten dieses Protokolls“ Bezug genommen, so ist der Tag maßgebend, ab dem die betreffende Bestimmung gemäß der Vereinbarung der Vertragsparteien nach Absatz 3 angewandt wird.

Art. 11

ARTIKEL 11

Dieses Protokoll ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Die Gemeinschaft übermittelt Chile innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung dieses Protokolls die Fassungen des Abkommens in bulgarischer und rumänischer Sprache. Vorbehaltlich des Inkrafttretens dieses Protokolls werden die neuen Sprachfassungen unter den gleichen Voraussetzungen verbindlich wie die derzeitigen Sprachfassungen dieses Protokolls.

Art. 12

ARTIKEL 12

Dieses Protokoll ist Bestandteil des Abkommens. Die Anhänge sind Bestandteil dieses Protokolls.

Geschehen zu Brüssel am vierundzwanzigsten Juli zweitausendsieben.