ABSCHNITT IV |
ÖFFENTLICHES BESCHAFFUNGSWESEN |
ARTIKEL 9 |
(1) Die in Anhang VII dieses Protokolls aufgeführten Stellen der neuen Mitgliedstaaten werden in die betreffenden Abschnitte des Anhangs XI des Abkommens eingefügt.
(2) Die Liste der Veröffentlichungen der neuen Mitgliedstaaten in Anhang VIII dieses Protokolls wird in Anlage 2 zu Anhang XIII des Abkommens eingefügt.
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