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(1) Die Bestimmungen des Abkommens werden auf Waren angewandt, die aus Chile in einen der neuen Mitgliedstaaten oder aus einem der neuen Mitgliedstaaten nach Chile ausgeführt werden, die die Voraussetzungen des Anhangs III des Abkommens erfüllen und die sich am Tag des Beitritts im Durchgangsverkehr oder in Chile oder in dem betreffenden neuen Mitgliedstaat in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager oder einer Freizone befinden.
(2) Die Präferenzbehandlung wird in diesen Fällen gewährt, sofern den Zollbehörden des Einfuhrlands innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Beitritts ein von den Zollbehörden oder der zuständigen Regierungsbehörde des Ausfuhrlands nachträglich ausgestellter Ursprungsnachweis vorgelegt wird.
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