BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

Übereinkommen über den Schutz und den Austausch geheimhaltungsbedürftiger Informationen

In Kraft seit 18. November 2004
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Artikel 1

Art. 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet „geheimhaltungsbedürftige Informationen“ alle Informationen, Dokumente oder Materialien, gleich, in welcher Form, deren unbefugte Weitergabe den Interessen einer oder mehrerer Vertragsparteien schaden könnte und die durch Einstufung in einen Geheimhaltungsgrad als solche gekennzeichnet sind.

Artikel 2

Art. 2

Die Vertragsparteien

1. schützen und sichern entsprechend den vereinbarten Geheimschutzgrundsätzen und Mindestnormen

a) als solche gekennzeichnete geheimhaltungsbedürftige Informationen, die von der ESA herausgegeben oder der ESA von einem Mitgliedstaat zur Verfügung gestellt werden;

b) als solche gekennzeichnete geheimhaltungsbedürftige Informationen jedes Mitgliedstaats, die einem anderen Mitgliedstaat zur Unterstützung eines ESAProgramms, -Vorhabens oder -Vertrags zur Verfügung gestellt werden;

2. behalten den Geheimhaltungsgrad der unter Nummer 1 definierten Informationen bei und sichern sie entsprechend;

3. verwenden die unter Nummer 1 definierten geheimhaltungsbedürftigen Informationen nur für die Zwecke, die im ESA-Übereinkommen und in den zu dem Übereinkommen ergangenen Beschlüssen und Entschließungen niedergelegt sind;

4. geben die unter Nummer 1 definierten Informationen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Herausgebers an nicht der ESA angehörende Staaten, an Organe in deren Hoheitsbereich oder an eine andere internationale Organisation weiter.

Artikel 3

Art. 3

Die Vertragsparteien wenden die ESA-Geheimschutznormen so an, dass ein gemeinsames Schutzniveau für geheimhaltungsbedürftige Informationen gewährleistet wird.

Artikel 4

Art. 4

(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass alle ihre Staatsangehörigen, die in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen benötigen, die im Rahmen dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellt oder ausgetauscht werden, oder die aufgrund ihrer Aufgaben oder Zuständigkeiten Zugang dazu haben können, in angemessener Weise einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen werden, bevor ihnen der Zugang zu solchen Informationen und Materialien gewährt wird.

(2) Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen, die im Rahmen dieses Übereinkommens ausgetauscht werden, nur solchen Personen gestattet wird, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder Aufträge Kenntnis haben müssen.

(3) Die Verfahren der Sicherheitsüberprüfung dienen der Feststellung, ob einer Person unter Berücksichtigung ihrer Loyalität und Vertrauenswürdigkeit der Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Informationen gestattet werden kann.

(4) Auf Ersuchen arbeitet jeder der Vertragsstaaten mit den anderen Vertragsstaaten bei der Durchführung der jeweiligen Sicherheitsüberprüfungsverfahren zusammen.

Artikel 5

Art. 5

Der Generaldirektor der ESA stellt sicher, dass die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens am Sitz, in den Niederlassungen und in den sonstigen Anlagen der Organisation angewandt werden.

Artikel 6

Art. 6

(1) Die Vertragsparteien untersuchen alle Fälle, in denen festgestellt wurde oder der Verdacht besteht, dass im Rahmen dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellte oder entstandene geheimhaltungsbedürftige Informationen preisgegeben worden oder verloren gegangen sind.

(2) Jede Vertragspartei unterrichtet, soweit erforderlich, die anderen Vertragsparteien umgehend und umfassend über alle den Fall betreffenden Einzelheiten und die vorliegenden Untersuchungsergebnisse sowie über die Abhilfemaßnahmen, die sie getroffen hat, um die Wiederholung einer solchen Preisgabe zu verhüten.

Artikel 7

Art. 7

Ist ein Vertreter eines Mitgliedstaats, der Generaldirektor der ESA oder ein Mitglied des Personals oder Sachverständiger der ESA an einem Gerichtsverfahren betreffend die unbefugte Preisgabe geheimhaltungsbedürftiger Informationen beteiligt, so ist der Mitgliedstaat, der Rat beziehungsweise der Generaldirektor nach Artikel XIV Absatz 2, Artikel XXI Absätze 1 und 2 und Artikel XXIV der Anlage I des ESA-Übereinkommens zur Aufhebung der Immunität verpflichtet.

Artikel 8

Art. 8

Dieses Übereinkommen hindert die Vertragsparteien nicht, andere, den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens nicht berührende Übereinkünfte über den Austausch von geheimhaltungsbedürftigen Informationen, deren Herausgeber sie sind, zu schließen.

Artikel 9

Art. 9

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens empfehlen.

(2) Jede Änderung dieses Übereinkommens tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Annahme-Notifikationen aller Vertragsparteien bei der französischen Regierung eingegangen sind. Diese notifiziert allen Vertragsparteien den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung.

Artikel 10

Art. 10

(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Vertragsparteien des ESA-Übereinkommens zur Unterzeichnung auf und bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.

(2) Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem zwei Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt haben. Für jeden anderen Unterzeichnerstaat tritt es dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.

Artikel 11

Art. 11

(1) Der Beitritt jedes neuen Vertragsstaats des ESA-Übereinkommens zu diesem Übereinkommen erfolgt nach Artikel XXII des ESA-Übereinkommens. Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen dreißig Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Die Beitrittsurkunden sind bei der französischen Regierung zu hinterlegen.

Artikel 12

Art. 12

(1) Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer gekündigt werden, der alle anderen Vertragsparteien von dieser Notifikation in Kenntnis setzt. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.

(2) Ein Vertragsstaat, der dieses Übereinkommen kündigt, bleibt verpflichtet, geheimhaltungsbedürftige Informationen, zu denen er aufgrund dieses Übereinkommens Zugang erhalten hat, zu schützen und zu sichern. Dasselbe gilt für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der das ESA-Übereinkommen nach dessen Artikel XXIV kündigt, oder im Fall der Auflösung der Europäischen Weltraumorganisation nach Artikel XXV des ESA-Übereinkommens.

Artikel 13

Art. 13

Die französische Regierung notifiziert der ESA sowie allen Unterzeichnerstaaten und beitretenden Staaten die Hinterlegung jeder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, Beitritts- oder Kündigungsurkunde.

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Paris am 19. August 2002 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird bei der französischen Regierung hinterlegt und beglaubigte Abschriften davon werden von dieser Regierung jedem Unterzeichner übermittelt.