(1) Die Vertragsparteien untersuchen alle Fälle, in denen festgestellt wurde oder der Verdacht besteht, dass im Rahmen dieses Übereinkommens zur Verfügung gestellte oder entstandene geheimhaltungsbedürftige Informationen preisgegeben worden oder verloren gegangen sind.
(2) Jede Vertragspartei unterrichtet, soweit erforderlich, die anderen Vertragsparteien umgehend und umfassend über alle den Fall betreffenden Einzelheiten und die vorliegenden Untersuchungsergebnisse sowie über die Abhilfemaßnahmen, die sie getroffen hat, um die Wiederholung einer solchen Preisgabe zu verhüten.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise