(1) Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat durch schriftliche Notifikation an den Verwahrer gekündigt werden, der alle anderen Vertragsparteien von dieser Notifikation in Kenntnis setzt. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam.
(2) Ein Vertragsstaat, der dieses Übereinkommen kündigt, bleibt verpflichtet, geheimhaltungsbedürftige Informationen, zu denen er aufgrund dieses Übereinkommens Zugang erhalten hat, zu schützen und zu sichern. Dasselbe gilt für einen Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der das ESA-Übereinkommen nach dessen Artikel XXIV kündigt, oder im Fall der Auflösung der Europäischen Weltraumorganisation nach Artikel XXV des ESA-Übereinkommens.
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