BundesrechtInternationale VerträgeVollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Kosovo)

Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Kosovo)

In Kraft seit 28. April 1992
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Artikel 1

Art. 1

(1) Schiedssprüche über Streitigkeiten in Handelssachen werden, wenn eine der Parteien im Gebiete des einen und die andere im Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates einen Wohnsitz oder ihren Sitz hat, unter den nachstehenden Voraussetzungen anerkannt und vollstreckt:

a) Der Schiedsspruch muß auf Grund einer schriftlichen Schiedsabrede oder Schiedsklausel ergangen sein. Eine solche Vereinbarung kann sowohl hinsichtlich eines bestimmten Streites getroffen werden als auch hinsichtlich in Zukunft entstehender Streitigkeiten, die sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können. Der Schriftlichkeit steht der Austausch von Briefen gleich. Schiedsabrede oder Schiedsklausel müssen überdies nach der Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates, in dem sie geltend gemacht werden, gültig sein; unter Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates ist auch dessen internationales Privatrecht zu verstehen.

b) der Schiedsspruch muß von dem Schiedsgericht gefällt worden sein, das in der Schiedsabrede oder in der Schiedsklausel vorgesehen ist. Enthält die Schiedsabrede oder die Schiedsklausel keine hinreichende Vereinbarung über die Bildung des Schiedsgerichtes, so müssen die Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ergänzend angewendet worden sein.

c) Der Schiedsspruch muß nach der Rechtsordnung des Staates, in dem er ergangen ist, rechtskräftig und vollstreckbar sein.

(2) Ob eine Sache als Streitigkeit in Handelssachen anzusehen ist, ist nach der Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates zu beurteilen, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird.

(3) Der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches steht nicht entgegen, daß er auf dem Gebiet eines dritten Staates ergangen ist.

Artikel 2

Art. 2

Die Anerkennung und die Vollstreckung eines Schiedsspruches sind trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 1 zu versagen, wenn

a) der Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, infolge eines Mangels im Verfahren nicht ermöglicht wurde, sich am Verfahren zu beteiligen, oder

b) die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, im Falle ihrer Prozeßunfähigkeit nicht ordnungsgemäß vertreten war, oder

c) das Schiedsgericht die Grenzen seiner in der Schiedsabrede oder in der Schiedsklausel vorgesehenen Befugnisse überschritten hat; eine solche Überschreitung steht jedoch der Anerkennung und Vollstreckung des Teiles des Schiedsspruches nicht entgegen, hinsichtlich dessen die Befugnisse nicht überschritten wurden, sofern dieser Teil des Schiedsspruches ausgeschieden werden kann, oder

d) die Partei durch den Schiedsspruch zu einer Handlung verpflichtet wird, die nach der Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates, in dem er geltend gemacht wird, unzulässig ist, oder

e) der Schiedsspruch, seine Anerkennung oder eine Vollstreckung gegen die öffentliche Ordnung des Vertragschließenden Staates verstößt, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird.

Artikel 3

Art. 3

Die Vollstreckung ist auf Antrag der verpflichteten Partei aufzuschieben, wenn diese einen Grund glaubhaft macht, der nach der Rechtsordnung des Staates, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, eine Anfechtung des Schiedsspruches wegen Unwirksamkeit rechtfertigt. Das Gericht hat in diesem Falle der Partei eine angemessene Frist für den Nachweis der Anfechtung zu setzen, die einen Monat nicht übersteigen darf. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist oder nach rechtskräftiger Abweisung des Anfechtungsbegehrens ist die Vollstreckung auf Antrag fortzusetzen.

Artikel 4

Art. 4

Vor Schiedsgerichten geschlossene Vergleiche werden im Gebiet des anderen Vertragschließenden Staates anerkannt und vollstreckt, wenn sie den in Artikel 1 und 2 festgelegten Voraussetzungen, insoweit diese Bestimmungen auf sie anwendbar sind, entsprechen.

Artikel 5

Art. 5

Dem Vollstreckungsantrag sind anzuschließen:

a) eine mit der Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Schiedsspruches oder eine mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Schiedsvergleiches;

b) eine Übersetzung in eine der Amtssprachen des Vertragschließenden Staates, bei dessen Gericht der Antrag eingebracht wird. Die Richtigkeit der Übersetzung muß von einem Dolmetsch, der in einem der beiden Vertragschließenden Staaten amtlich bestellt ist, bestätigt sein; eine Beglaubigung der Unterschrift des Dolmetschers ist nicht erforderlich.

Artikel 6

Art. 6

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren nach der Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist.

Artikel 7

Art. 7

Das Abkommen ist auf Schiedssprüche und Schiedsvergleiche anzuwenden, die nach dem 1. Juli 1955 gefällt oder geschlossen wurden.

Artikel 8

Art. 8

Die Bestimmungen anderer zwischenstaatlicher Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen und Schiedsvergleichen werden durch dieses Abkommen nicht berührt.

Artikel 9

Art. 9

Dieses Abkommen wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht werden.

Artikel 10

Art. 10

(1) Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(2) Das Abkommen ist für die Dauer von drei Jahren abgeschlossen und bleibt weiter in Kraft, sofern nicht einer der Vertragschließenden Staaten sechs Monate vor Ablauf eines Vertragsjahres dem anderen Vertragschließenden Staat mitteilt, daß er das Abkommen aufkündige.

ZU URKUND dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragschließenden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

AUSGERFERTIGT in Belgrad, am 18. März 1960 in doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.