(1) Schiedssprüche über Streitigkeiten in Handelssachen werden, wenn eine der Parteien im Gebiete des einen und die andere im Gebiete des anderen Vertragschließenden Staates einen Wohnsitz oder ihren Sitz hat, unter den nachstehenden Voraussetzungen anerkannt und vollstreckt:
a) Der Schiedsspruch muß auf Grund einer schriftlichen Schiedsabrede oder Schiedsklausel ergangen sein. Eine solche Vereinbarung kann sowohl hinsichtlich eines bestimmten Streites getroffen werden als auch hinsichtlich in Zukunft entstehender Streitigkeiten, die sich aus einem bestimmten Rechtsverhältnis ergeben können. Der Schriftlichkeit steht der Austausch von Briefen gleich. Schiedsabrede oder Schiedsklausel müssen überdies nach der Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates, in dem sie geltend gemacht werden, gültig sein; unter Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates ist auch dessen internationales Privatrecht zu verstehen.
b) der Schiedsspruch muß von dem Schiedsgericht gefällt worden sein, das in der Schiedsabrede oder in der Schiedsklausel vorgesehen ist. Enthält die Schiedsabrede oder die Schiedsklausel keine hinreichende Vereinbarung über die Bildung des Schiedsgerichtes, so müssen die Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ergänzend angewendet worden sein.
c) Der Schiedsspruch muß nach der Rechtsordnung des Staates, in dem er ergangen ist, rechtskräftig und vollstreckbar sein.
(2) Ob eine Sache als Streitigkeit in Handelssachen anzusehen ist, ist nach der Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates zu beurteilen, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird.
(3) Der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches steht nicht entgegen, daß er auf dem Gebiet eines dritten Staates ergangen ist.
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