Die Anerkennung und die Vollstreckung eines Schiedsspruches sind trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Artikel 1 zu versagen, wenn
a) der Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, infolge eines Mangels im Verfahren nicht ermöglicht wurde, sich am Verfahren zu beteiligen, oder
b) die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, im Falle ihrer Prozeßunfähigkeit nicht ordnungsgemäß vertreten war, oder
c) das Schiedsgericht die Grenzen seiner in der Schiedsabrede oder in der Schiedsklausel vorgesehenen Befugnisse überschritten hat; eine solche Überschreitung steht jedoch der Anerkennung und Vollstreckung des Teiles des Schiedsspruches nicht entgegen, hinsichtlich dessen die Befugnisse nicht überschritten wurden, sofern dieser Teil des Schiedsspruches ausgeschieden werden kann, oder
d) die Partei durch den Schiedsspruch zu einer Handlung verpflichtet wird, die nach der Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates, in dem er geltend gemacht wird, unzulässig ist, oder
e) der Schiedsspruch, seine Anerkennung oder eine Vollstreckung gegen die öffentliche Ordnung des Vertragschließenden Staates verstößt, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden