BundesrechtInternationale VerträgeGegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Malta)

Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Malta)

In Kraft seit 01. Dezember 2010
Up-to-date

Artikel 1

Gegenseitige Vertretung

Art. 1

(1) Die Republik Österreich und die Republik Malta vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsabkommen) gültiger Visa.

(2) Die Dienstorte, an denen eine Vertretung gemäß Absatz 1 erfolgt, sind dem Anhang zu dieser Vereinbarung zu entnehmen. Änderungen des Anhangs erfolgen im Rahmen eines Notenwechsels zwischen den Vertragsparteien.

Artikel 2

Verfahren

Art. 2

(1) Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.

(2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.

(3) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern. Das vertretende Konsulat informiert in diesem Fall die Antragsteller gem. Artikel 32 Absatz 3 des Visakodex über die entsprechenden Rechtsmittel beim vertretenden Mitgliedsstaat mittels des in Anhang zum Visakodex vorgesehenen Formulars.

(4) Über Anfrage des vertretenen Mitgliedsstaates informiert die vertretende Vertretungsbehörde die Zentralbehörde des vertretenen Mitgliedsstaates über die Tatsache und die Gründe einer Ablehnung im Einzelfall.

Artikel 3

Zuständige Behörden

Art. 3

(1) Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist:

In der Republik Österreich:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten

Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

In der Republik Malta

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Central Visa Unit

Floriana FRN 1530

(2) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden mit.

Artikel 4

Aufnahme der Vertretungstätigkeit

Art. 4

(1) Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung des Abkommens selbständig vor.

(2) Die vertretene Vertragspartei setzt die Europäische Kommission über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

(3) Gleichzeitig zur Informierung gemäß Absatz 2 setzt die vertretende Vertragspartei sowohl die Konsulate der anderen Mitgliedsstaaten als auch die Delegation der Europäischen Union in dem betreffendem Konsularbezirk über diese Vereinbarung und deren Beendigung in Kenntnis, bevor diese wirksam wird bzw. außer Kraft tritt.

Artikel 5

Gebühren

Art. 5

Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der vertretenden Vertretungsbehörde zu.

Artikel 6

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

Art. 6

(1) Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des Monats nach dem Tag in Kraft, der nach der Unterzeichnung der Vereinbarung folgt. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung tritt die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Minister für auswärtige Angelegenheiten der Republik Malta zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Malta über die wechselseitige Vertretung in Visaangelegenheiten vom 01. November 2005 außer Kraft.

(2) Die Vereinbarung kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen beider Vertragsparteien im Rahmen eines Notenwechsels auf diplomatischem Weg geändert oder ergänzt werden

(3) Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung jederzeit auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In einem solchen Fall tritt die Vereinbarung 90 Tage nach dem Eingang der Kündigungsnote bei der anderen Vertragspartei außer Kraft.

(4) Jede Vertragspartei kann die Anwendung dieser Vereinbarung oder eines ihrer Teile jederzeit suspendieren. Über den Anfang und das Ende der Suspendierung informieren die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Weg. Soweit nicht anders vereinbart, wird eine Suspendierung nach dem Eingang der entsprechenden Mitteilung bei der anderen Vertragspartei wirksam.

Geschehen in Valletta am 29. November 2010, in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

ANHANG

Anl. 1

Die Republik Österreich vertritt die Republik Malta in:

Addis-Abeba (Äthiopien)

Bangkok (Thailand)

Bern (Schweiz)

Bogotá (Kolumbien)

Brasilia (Brasilien)

Buenos Aires (Argentinien)

Bukarest (Rumänien)

Dakar (Senegal)

Damaskus (Syrien)

Harare (Simbabwe)

Hongkong (VR China)

Jakarta (Indonesien)

Kuala Lumpur (Malaysien)

Lima (Peru)

Mexico City (Mexico)

Nairobi (Kenia)

Ottawa (Kanada)

Santiago de Chile (Chile)

Sarajewo (Bosnien und Herzegowina)

Seoul (Republik Korea)

Shanghai (VR China)

Sofia (Bulgarien)

Tokio (Japan)