(1) Zuständige Behörde für die Umsetzung des Abkommens ist:
In der Republik Österreich:
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Abteilung IV.2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)
1014 Wien
In der Republik Malta
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Central Visa Unit
Floriana FRN 1530
(2) Die Vertragsparteien teilen einander auf diplomatischem Wege die Kontaktdaten der in Absatz 1 genannten zuständigen Behörden mit.
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