(1) Die vertretende Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Aufnahme biometrischer Identifikatoren in Visa die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die vertretende Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern. Das vertretende Konsulat informiert in diesem Fall die Antragsteller gem. Artikel 32 Absatz 3 des Visakodex über die entsprechenden Rechtsmittel beim vertretenden Mitgliedsstaat mittels des in Anhang zum Visakodex vorgesehenen Formulars.
(4) Über Anfrage des vertretenen Mitgliedsstaates informiert die vertretende Vertretungsbehörde die Zentralbehörde des vertretenen Mitgliedsstaates über die Tatsache und die Gründe einer Ablehnung im Einzelfall.
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