BundesrechtInternationale VerträgeSicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

Sicherheit der Seeschifffahrt – Protokoll von 2005

In Kraft seit 31. Juli 2019
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet „Übereinkommen“ das am 10. März 1988 in Rom beschlossene Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt;

2. bedeutet „Organisation“ die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO);

3. bedeutet „Generalsekretär“ den Generalsekretär der Organisation.

Artikel 2

Artikel 1 des Übereinkommens erhält folgenden Wortlaut:

Art. 2

(Anm.: Es folgt der Text des Art. 1.)

Artikel 3

Folgender Wortlaut wird als Artikel 2 bis des Übereinkommens eingefügt:

Art. 3

(Anm.: Es folgt der Text des Art. 2 bis .)

Artikel 4

Art. 4

(Anm.: Es folgen die Änderungen des Art. 3 und der Text der neuen Art. 3 bis , 3 ter und 3 quater .)

Artikel 5

Art. 5

(Anm.: Es folgt die Änderung des Art. 5 und der Text des neuen Art. 5 bis .)

Artikel 6

Art. 6

(Anm.: Es folgen die Änderungen des Art. 6.)

Artikel 7

Folgender Wortlaut wird dem Übereinkommen als Anlage angefügt:

Art. 7

(Anm.: Es folgt der Text der Anlage.)

Artikel 8

Art. 8

(Anm.: Es folgt die Änderung des Art. 8 und der Text des neuen Art. 8 bis .)

Artikel 9

Artikel 10 Absatz 2 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Art. 9

(Anm.: Es folgt die Änderung des Art. 10.)

Artikel 10

Art. 10

(Anm.: Es folgen die Änderungen des Art. 11 und der Text der neuen Art. 11 bis und 11 ter .)

Artikel 11

Art. 11

(Anm.: Es folgt die Änderung des Art. 12 und der Text des neuen Art. 12 bis .)

Artikel 12

Artikel 13 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Art. 12

(Anm.: Es folgt der Text des Art. 13.)

Artikel 13

Artikel 14 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Art. 13

(Anm.: Es folgt der Text des Art. 14.)

Artikel 14

Artikel 15 Absatz 3 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

Art. 14

(Anm.: Es folgt der Text der Änderung des Art. 15.)

Artikel 15

Art. 15 Auslegung und Anwendung

(1) Das Übereinkommen und dieses Protokoll werden zwischen den Vertragsparteien des Protokolls als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.

(2) Die durch dieses Protokoll revidierten Artikel 1 bis 16 des Übereinkommens zusammen mit den Artikeln 17 bis 24 des Protokolls und seiner Anlage bilden das Übereinkommen von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und werden als solches bezeichnet (SUA-Übereinkommen 2005).

Artikel 16

Folgender Wortlaut wird als Artikel 16 bis des Übereinkommens eingefügt:

Art. 16

(Anm.: Es folgt der Text des neuen Art. 16 bis .)

Schlussklauseln

Artikel 17

Art. 17

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll liegt vom 14. Februar 2006 bis zum 13. Februar 2007 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung auf; danach steht es zum Beitritt offen.

(2) Staaten können ihre Zustimmung, durch dieses Protokoll gebunden zu sein, ausdrücken,

a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder

b) indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder

c) indem sie ihm beitreten.

(3) Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.

(4) Nur ein Staat, der das Übereinkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet hat oder das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihm beigetreten ist, kann Vertragspartei dieses Protokolls werden.

Artikel 18

Art. 18 Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt neunzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem zwölf Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär hinterlegt haben.

(2) Für einen Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Protokoll hinterlegt, nachdem die Bedingungen für sein Inkrafttreten in Absatz 1 erfüllt sind, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt neunzig Tage nach der Hinterlegung wirksam.

Artikel 19

Art. 19 Kündigung

(1) Dieses Protokoll kann von jedem Vertragsstaat jederzeit nach dem Tag des Inkrafttretens des Protokolls für den betreffenden Staat gekündigt werden.

(2) Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Kündigungsurkunde beim Generalsekretär.

(3) Eine Kündigung wird ein Jahr oder einen gegebenenfalls in der Kündigungsurkunde angegebenen längeren Zeitabschnitt nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär wirksam.

Artikel 20

Art. 20 Revision und Änderung

(1) Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Protokolls einberufen.

(2) Der Generalsekretär beruft eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Protokolls zur Revision oder Änderung des Protokolls ein, wenn ein Drittel der Vertragsstaaten oder zehn Vertragsstaaten, je nachdem, welche Zahl größer ist, dies verlangen.

(3) Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Protokolls hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gilt für das Protokoll in seiner geänderten Fassung.

Artikel 21

Art. 21 Erklärungen

(1) Bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Vertragsstaat, der nicht Vertragspartei eines in der Anlage aufgeführten Vertrags ist, erklären, dass der betreffende Vertrag bei der Anwendung dieses Protokolls auf den Vertragsstaat als nicht in Artikel 3 ter aufgeführt gilt. Die Erklärung wird ungültig, sobald der Vertrag für den Vertragsstaat in Kraft getreten ist, was dieser dem Generalsekretär notifiziert.

(2) Ist ein Vertragsstaat nicht mehr Vertragspartei eines in der Anlage aufgeführten Vertrags, so kann er eine Erklärung nach diesem Artikel in Bezug auf den betreffenden Vertrag abgeben.

(3) Bei Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde kann ein Vertragsstaat erklären, dass er Artikel 3 ter in Übereinstimmung mit den Grundsätzen seines Strafrechts betreffend den Ausschluss der Haftung für Familienangehörige anwenden wird.

Artikel 22

Art. 22 Änderungen der Anlage

(1) Die Anlage kann durch das Hinzufügen einschlägiger Verträge geändert werden, die

a) für alle Staaten zur Teilnahme offen stehen;

b) in Kraft getreten sind und

c) mindestens zwölf Vertragsstaaten dieses Protokolls ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben beziehungsweise denen sie beigetreten sind.

(2) Nach Inkrafttreten dieses Protokolls kann jeder seiner Vertragsstaaten eine derartige Änderung der Anlage vorschlagen. Jeder Änderungsvorschlag wird dem Generalsekretär in Schriftform übermittelt. Der Generalsekretär leitet vorgeschlagene Änderungen, welche die Erfordernisse des Absatzes 1 erfüllen, an alle Mitglieder der Organisation weiter und ersucht die Vertragsstaaten des Protokolls um ihre Zustimmung zum Beschluss der vorgeschlagenen Änderung.

(3 Die vorgeschlagene Änderung der Anlage gilt als beschlossen, sobald ihr mehr als zwölf Vertragsstaaten des Protokolls durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär zugestimmt haben.

(4) Die beschlossene Änderung der Anlage tritt dreißig Tage nach Hinterlegung der zwölften Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung beim Generalsekretär für die Vertragsstaaten des Protokolls in Kraft, die eine solche Urkunde hinterlegt haben. Für jeden Vertragsstaat des Protokolls, der die Änderung nach Hinterlegung der zwölften Urkunde beim Generalsekretär ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt die Änderung am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch diesen Staat in Kraft.

Artikel 23

Art. 23 Verwahrer

(1) Dieses Protokoll und seine nach den Artikeln 20 und 22 beschlossenen Änderungen werden beim Generalsekretär hinterlegt.

(2) Der Generalsekretär

a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder dem Protokoll beigetreten sind, über

i) jede neue Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde sowie den jeweiligen Zeitpunkt;

ii) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls;

iii) die Hinterlegung jeder Kündigungsurkunde zu diesem Protokoll sowie den Zeitpunkt, zu dem sie eingegangen ist, und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;

iv) jede aufgrund eines Artikels dieses Protokolls erforderliche Mitteilung;

v) jeden Vorschlag zur Änderung der Anlage, der in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 2 gemacht worden ist;

vi) jede Änderung, die in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 3 als beschlossen gilt;

vii) jede in Übereinstimmung mit Artikel 22 Absatz 4 ratifizierte, angenommene oder genehmigte Änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem diese Änderung in Kraft tritt, und

b) übermittelt allen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnet haben oder ihm beigetretensind, beglaubigte Abschriften des Protokolls.

(3) Sogleich nach Inkrafttreten dieses Protokolls übermittelt der Generalsekretär dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift des Wortlauts zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Artikel 24

Art. 24 Sprachen

Dieses Protokoll ist in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Geschehen zu London am 14. Oktober 2005.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.