(1) Das Übereinkommen und dieses Protokoll werden zwischen den Vertragsparteien des Protokolls als eine einzige Übereinkunft angesehen und ausgelegt.
(2) Die durch dieses Protokoll revidierten Artikel 1 bis 16 des Übereinkommens zusammen mit den Artikeln 17 bis 24 des Protokolls und seiner Anlage bilden das Übereinkommen von 2005 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt und werden als solches bezeichnet (SUA-Übereinkommen 2005).
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