Im Sinne dieses Protokolls
1. bedeutet „Übereinkommen“ das am 10. März 1988 in Rom beschlossene Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt;
2. bedeutet „Organisation“ die Internationale Seeschifffahrts-Organisation (IMO);
3. bedeutet „Generalsekretär“ den Generalsekretär der Organisation.
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